Am 24. Januar 2009 trat das angepasste Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft. In dessen Rahmen wurden verschiedene Änderungen beim Elterngeld eingeführt, unter anderem die Möglichkeit, die Bezugsdauer einmalig zu ändern sowie der Anspruch von Großeltern auf Elternzeit.
Großeltern haben dann Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Das Elterngeld wird dabei an die Eltern des Kindes ausgezahlt.
Weiterhin ist es nun möglich, die Bezugszeit des Elterngeldes einmalig ohne Begründung zu ändern. Damit soll Eltern eine flexiblere Planung ihrer Elternzeit ermöglicht werden. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen gilt zudem eine einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten. Jeder Elternteil, der sich dann um die Kinderbetreuung kümmert, muss also mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen. Bislang erfüllten berufstätige Mütter diese Bedingung oft schon durch den Mutterschutz, so dass es den Vätern freistand, beispielsweise nur einen Monat in Elternzeit zu gehen. Mit der Änderung wird eine intensivere Bindung auch des zweiten Elternteils zum Kind unterstützt. Vätern wird insbesondere gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtert, sich mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen.
Weiterhin werden viele junge Männer, die Wehr- oder Zivildienst leisten oder geleistet haben, bei der Einkommensermittlung besser berücksichtigt.
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