Zum Elterngeld, das seit 1. Januar 2007 gilt, gibt es noch sehr viele Fragen. Wir präsentieren hier die wichtigsten Fragen, die an unserer gestellt wurden sowie die Antworten darauf. Weitere Informationen zum Elterngeld sowie einen Elterngeldrechner finden Sie auf der Internetseite des www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=89004.htm sowie in der Broschüre Elterngeld und Elternzeit.
Die Fragen sind in folgende Kategorien gegliedert:
- Fragen zur Antragstellung
- Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen
- Fragen zur Höhe des Elterngeldes
- Fragen zur Verteilung der Bezugszeit
Fragen zur Antragstellung
- Wo und wann (wie lange vor der Geburt) muss ich das Elterngeld beantragen? Bei welcher Behörde?
Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Das Elterngeld wird jedoch bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt, so dass der Antrag nicht sofort gestellt werden muss. Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. Eine Übersicht über die Elterngeldstellen der einzelnen Bundesländer finden Sie unter www.elterngeld.net/elterngeldstellen.html
- Was ist bei der Antragsstellung formal zu beachten? Was muss ich mitbringen?
Geburtsbescheinigung, Nachweise zum Erwerbseinkommen, Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit, Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld, Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen
- Gilt auch im Falle einer Frühgeburt der Stichtag 1. Januar 2007?
Ja. Es gilt nur der Stichtag 1. Januar.
- Darf ich als Bezieher des Elterngeldes reduziert, beispielsweise 10 Wochenstunden, arbeiten?
Ja, Sie haben, wie beim Erziehungsgeld auch, einen Anspruch auf bis zu 30 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass Ihr Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat und keine dringenden betrieblichen Gründe Ihrem Teilzeitbegehren entgegenstehen. Ihr Elterngeldanspruch wird, wenn Sie Erwerbseinkommen haben, aus der Differenz zwischen Ihrem vorherigen Gehalt und dem jetzigen berechnet. Von dieser Differenz erhalten Sie 67%.
- Bekommen Hartz-IV-Empfänger Elterngeld?
Ja, auch nicht erwerbstätige Eltern erhalten Elterngeld. Der Mindestbetrag ist 300 Euro pro Monat.
- Haben Eltern finanzielle Ansprüche, wenn nach 14 Monaten Vollbezug des Elterngeldes von der Kommune keine Krippenbetreuung zur Verfügung gestellt werden und die Mutter daher nicht wieder ihre volle Tätigkeit aufnehmen kann?
Nein, in diesem Fall gibt es keinerlei finanzielle Ansprüche.
- Gibt es Fälle, in denen eine Mutter trotz Lebenspartner alleine 14 Monate Elterngeld beziehen kann?
Sofern der Lebenspartner nicht der leibliche Vater des Kindes ist, ist er auch nicht elterngeldberechtigt. Dies bedarf immer der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Ansonsten greift § 4 (3) Nr.1 BEEG. Wenn mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohles i.S.d. § 1666 Abs. 1 und 2 BGB verbunden wäre oder eine Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung und so das Kind durch diesen Elternteil nicht betreut werden kann, kann ein Elternteil seinen Anspruch von 14 Monaten geltend machen.
- Können auch Alleinerziehende bis zu 67 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens erhalten?
Natürlich. Sie haben außerdem Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.
- Was ist zu beachten, wenn der Vater - verheiratet oder Lebensgemeinschaft - selbstständig ist? Kann auch er Vatermonate nehmen?
Nicht nur selbstständige Väter, sondern Selbstständige grundsätzlich haben einen Anspruch auf Elterngeld
- Bekommt die Mutter das Elterngeld auch für das zweite Kind, wenn die Geburt direkt an ihre Erziehungszeit anschließt?
Ja, durch die neuen Regelungen des Elterngeldgesetzes ist kein Personenkreis von den Ansprüchen ausgeschlossen. Lediglich die Höhe des Elterngeldes differiert entsprechend des Einkommens in den letzten 12 Monaten. Wenn die Mutter in der Elternzeit des ersten Kindes nicht erwerbstätig war, hat sie Anspruch auf den Sockelbetrag von 300 pro Monat.
- Wie viele Monate muss die Mutter nach dem Ende des Erziehungsurlaubs (erstes Kind) und vor Antreten der neuen Elternzeit wegen der Geburt des zweiten Kindes, für das sie nun Elterngeld erhält, mindestens gearbeitet haben?
Sie muss gar nicht gearbeitet haben, da auch erwerbslose Personen Elterngeld bekommen (siehe vorherige Frage).
Fragen zur Höhe des Elterngeldes
- Werden bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes andere Leistungen wie z.B. Mutterschaftsgeld oder Kindergeld bzw. eigenes Vermögen mit angerechnet?
Nein
- Haben Mehrlingsgeburten Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes? Ja, bei Mehrlingsgeburten gibt es für das erste Kind den regulären Eltergeldsatz. Für jedes weitere Kind besteht ein Anspruch von 300.
- Ist das Elterngeld steuerfrei? Grundsätzlich ja, allerdings unterliegt es der Progression, wird also für die Ermittlung des auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes zum Einkommen hinzugerechnet.
- Welche Einnahmen werden grundsätzlich nicht angerechnet, können also neben dem Elterngeld weiterhin anrechnungsfrei bezogen werden?
Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (Mindestbetrag) ist es also anrechnungsfrei.
- Bis zu welcher Höhe ist ein Zusatzverdienst anrechnungsfrei?
Es gibt keinen anrechnungsfreien Zuverdienst zum Elterngeld.
- Welcher Nettolohn gilt beim zweiten Kind als Basis, wenn die Mutter zum Beispiel vor dessen Geburt vier Monate Teilzeit arbeitet, vor dem ersten Kind allerdings voll arbeitete? Oder konkret: Kehrt sie nach der Elternzeit durch das erste Kind nur vier Monate an ihren Arbeitsplatz zurück, weil das zweite Kind bereits unterwegs ist, wäre es dann bezüglich der Höhe des Elterngeldes klüger, die vier Monate voll statt nur Teilzeit zu arbeiten?
Es werden grundsätzlich die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes betrachtet. Daher wirkt sich ein höheres Einkommen natürlich positiv aus
- Werden Spesen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zuschläge, Provisionen mit eingerechnet?
Einmalzahlungen werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt, weil es insbesondere bei einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt auf Zufall beruht, ob eine solche im Bezugszeitraum anfällt.
- Wie errechnet sich der Nettolohn, der als Berechnungsgrundlage herangezogen wird?
Maßgeblich ist der Durchschnitt des Einkommens des Antragstellers in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes. Vom Brutto sind bei nichtselbstständiger Arbeit zunächst Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuziehen, wie sie sich aus der Lohn- oder Gehaltsbescheinigung ergeben. Da sich das Elterngeld am tatsächlich verfügbaren Erwerbseinkommen orientiert, berücksichtigt es darüber hinaus den Wegfall der erwerbsbedingten Aufwendungen nach der Geburt durch einen Abzug. Dieser wird pauschaliert und beträgt knapp 77 Euro monatlich. Das bedeutet, dass vom errechneten Nettolohn 77 Euro abgezogen werden, das ergibt dann die Berechnungsgrundlage.
- Wie wirken sich nicht sozialversicherungspflichtige Nebeneinnahmen aus Honorar-verträgen auf das Elterngeld aus?
Es werden alle Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt.
Fragen zur Verteilung der Bezugszeit
- Kann ich das Elterngeld splitten: Sechs Monate in Anspruch nehmen, dann ein Jahr arbeiten, und danach die restlichen sechs Monate Elterngeld beziehen?
Nein, der Elterngeldanspruch endet mit dem 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes.
- Muss der Vater seine beiden Monate direkt im Anschluss an die Müttermonate nehmen?
Nein, der Vater kann auch gleichzeitig mit der Mutter die Partnermonate in Anspruch nehmen. Entscheidend ist die Summe der Monate. Beispiel: Nimmt der Vater die ersten drei Lebensmonate des Kindes Elternzeit und Elterngeld in Anspruch (Mutter ist gleichzeitig in Elternzeit), endet die Anspruchsfrist mit dem elften Lebensmonat des Kindes, da die Eltern in der Summe dann 14 Monate Elterngeld bezogen haben.
- Müssen die zwei Vaterschaftsmonate bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes genommen werden, um Elterngeld beanspruchen zu können?
Grundsätzlich heißen die zwei Monate nicht "Vatermonate", sondern "Partnermonate" und sie sind bis zum 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch zu nehmen.