Eltern - Recht & Steuern

Wer?

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung ist auch, dass eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das erkrankte Kind muss dabei selbst gesetzlich krankenversichert, das heißt in der Regel familienversichert, sein.

Wie lange?

Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage. Der Anspruch auf Krankengeld für dasselbe Kind kann von jedem mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich versicherten Elternteil für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Wenn also in einer Familie mehrere Kinder leben, bestehen die Ansprüche in einem Kalenderjahr entsprechend mehrfach. Insgesamt ist der Anspruch für einen mit Anspruch auf Krankengeld Versicherten allerdings auf 25 Arbeitstage begrenzt.

Sofern beide Elternteile berufstätig sind und einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes haben, können sowohl die Mutter als auch der Vater für dasselbe Kind unter zwölf Jahren Kinderpflege-Krankengeld bis zu längstens zehn Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr erhalten. Der ab drei Kindern wirksam werdende Höchstanspruch beträgt 25 Arbeitstage je Elternteil im Kalenderjahr.

Kann aber einer der gesetzlich krankenversicherten Elternteile aus dienstlichen Gründen die Betreuung beziehungsweise Pflege des erkrankten Kindes nicht übernehmen, besteht die Möglichkeit, dessen Anspruchsdauer auf Antrag auf den anderen Elternteil zu übertragen.

Bei allein erziehenden Versicherten ist die Höchstanspruchsdauer je Kind im Kalenderjahr auf 20 Arbeitstage beziehungsweise für mehrere Kinder auf 50 Arbeitstage insgesamt festgelegt.
Quelle: DAK-Homepage mit weiteren detaillierten Ausführungen


Autor: Elena de Graat