Das Elterngeld schafft nach der Geburt eines Kindes den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied und macht es Eltern einfacher, vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben.
Nachfolgend erfahren Sie weitere Einzelheiten zu den neuen Regelungen des "Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetzes" (BEEG) vom 05.12.2006, einschließlich der zum 01. Januar 2011 eingeführten Änderungen.
Elterngeld wird an Mütter oder Väter gezahlt, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren und sich anschließend um das Kind kümmern. Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 Euro, mindestens aber 300 Euro im Monat (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 BEEG).
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 1 Abs. 1, Abs. 6 BEEG).
Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes ist –, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.
Für angenommene/adoptierte Kinder sowie für Kinder, die mit dem Ziel der Annahme/Adoption im Haushalt aufgenommen wurden, gibt es ebenfalls Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten. Hier ist eine Besonderheit zu beachten: Während das Elterngeld normalerweise nur in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden kann, kann hier Elterngeld ab dem Zeitpunkt der Aufnahme im Haushalt für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden (§ 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 BEEG).
Der Anspruch auf Elterngeld setzt nicht voraus, dass Elternzeit genommen wird. Elterngeld steht daher zum Beispiel auch Hausfrauen und Hausmännern, Auszubildenden und Selbstständigen zu. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen jedoch häufig ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um ihre Arbeitszeit reduzieren und das Elterngeld beanspruchen zu können (die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 30 Stunden).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn erfolgen muss. Wichtig ist, dass ein besonderer Kündigungsschutz mit der Anmeldung, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, besteht.
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.
Andere Ausländerinnen und Ausländer haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen.
Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen und heißt offiziell: "Antrag auf Elterngeld für Geburten ab 1.1.2007 nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)". Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist (§ 7 Abs. 1 BEEG). Zuständig für die Bearbeitung des Antrags sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen (Elterngeldstellen).
Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Mit der Antragstellung erfolgt eine Festlegung auf Zahl und Lage der Bezugsmonate. Der Antrag kann einmal ohne Angabe von Gründen geändert werden. In besonderen Härtefällen kann er zusätzlich noch einmal geändert werden. Schon ab Antragstellung und für die gesamte Zeit des Elterngeldbezugs sind der Elterngeldstelle alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können oder über die im Zusammenhang mit dem Elterngeld Erklärungen abgegeben wurden.
Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den Partner reserviert. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) Elterngeld beanspruchen (§ 4 BEEG Bezugszeitraum). Auf Wunsch können die Eltern die Dauer der Zahlung auch auf bis zu 28 Monate strecken, wenn sie jeden Monat nur die Hälfte der Bezüge in Anspruch nehmen (§ 6 BEEG).
Zwei Monate der maximalen Unterstützung von 14 Monaten sind an die Bedingung geknüpft, dass auch der Partner einmal die Betreuung übernimmt (Väterkomponente). Das bedeutet für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass jeder Elternteil mindestens zwei Monate "Urlaub" nehmen muss oder für diesen Zeitraum unterhalb der schädlichen Wochenarbeitszeit (30 Stunden/Woche) liegt. In einem solchen Fall wird das Elterngeld ein volles Jahr (oder ggf. in halber Höhe über zwei Jahre) plus zwei Monate gewährt. Doppelverdiener, die voll erwerbstätig bleiben, erhalten weder Elterngeld noch die Mindestleistung.
Die Partner können die Monatsbeträge frei untereinander aufteilen, soweit beide die Mindestbezugszeit von zwei Monaten einhalten. Es kann zum Beispiel erst einer der Partner die vollen zwölf Monatsbeträge, dann der andere die zwei weiteren Monatsbeträge nehmen, beide Partner können die Monatsbeträge auch gleichzeitig ausgezahlt bekommen, dann reduziert sich aber die Zeit der Inanspruchnahme entsprechend. Wenn also beide Eltern zum Beispiel in den ersten sieben Monaten gleichzeitig Elterngeld beziehen, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.
Ist für eine Partnerin oder einen Partner die Betreuung des Kindes objektiv unmöglich, etwa wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung, so erhalten die Elternteile für bis zu 14 Monate Elterngeld, wenn die sonstigen Voraussetzungen der zusätzlichen Monate erfüllt sind, also eine Einkommensminderung in dieser Zeit vorliegt. Medizinische Gründe können durch die Vorlage eines ärztlichen Attests festgestellt werden. Auch wenn eine Gefährdung des Kindeswohls einem Betreuungswechsel entgegensteht, kann der betreuende Elternteil die zusätzlichen Monate selbst in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 3 BEEG).
Alleinerziehende können allein bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten, wenn sich für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert. Bedingung ist, dass das Kind nur bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem auch die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht. Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern sind diese Voraussetzungen mithin nicht erfüllt.
Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird das Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt. Es muss also das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden. § 9 BEEG verpflichtet daher den Arbeitgeber, eine entsprechende Bescheinigung auf Verlangen auszustellen.
Im Interesse einer einfachen Antragstellung werden von den Behörden Werbungskosten pauschal mit einem Zwölftel des steuerlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags abgezogen.
Nicht zum Erwerbseinkommen zählen zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten, Stipendien, BAföG oder Arbeitslosengeld II. Wird in dem für die Einkommensermittlung maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt zeitweilig Erwerbseinkommen und zeitweilig, etwa wegen Arbeitslosigkeit, kein Erwerbseinkommen bezogen, vermindern sich grundsätzlich das für die Berechnung zugrunde zu legende durchschnittliche Erwerbseinkommen und entsprechend das Elterngeld.
Einmalzahlungen fließen nicht in das Erwerbseinkommen ein. Aber vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Umsatzprovisionen müssen bei Berechnung des Elterngelds einbezogen werden (Urteil Bundessozialgericht: BSG vom 10.02.2010 - B 10 EG 3/09 R). Im Urteilsfall wurde eine Umsatzbeteiligung sechs Mal im Jahr gezahlt. Das Bundessozialgericht hat damit das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg - L 12 EG 7/08 bestätigt. Danach sind derartige variable Vergütungen auch zu erfassen, wenn die Höhe der Umsatzprovision von Monat zu Monat schwankt.
Bei Selbstständigen wird als Erwerbseinkommen der nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn genommen. Sofern ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden diese wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgezogen.
Berücksichtigt wird auch Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versteuert wird. Ebenso berücksichtigt wird auch ein Einkommen, das in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz – versteuert wird. Dieses Einkommen ist dem im Inland, also in Deutschland, versteuerten Einkommen gleichgestellt und wird daher für die Elterngeldberechnung zu Grunde gelegt.
Einnahmen, die in anderen Staaten versteuert werden, werden nicht als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt.
Eltern, die nur ausländische Einkünfte hatten, welche nicht als Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt werden, die aber trotzdem die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten den Mindestbetrag des Elterngelds in Höhe von 300 Euro.
Das Haushaltsbegleitgesetz sieht Kürzungen beim Elterngeld mit Wirkung vom 01. Januar 2011 vor. Für Eltern mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro aus Erwerbstätigkeit wird es von 67% auf 65% in Stufen gekürzt und für Hartz-IV-Empfänger auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Die Basis zur Berechnung des Elterngelds bildet das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit (siehe oben).
Im Einzelnen heißt das:
Der Gesetzestext lautet: "In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent" (§ 2 Abs. 2 BEEG).
So kommt es ab einem Nettoeinkommen von 2.770 Euro nicht mehr zu einer Kürzung des Elterngelds. Ab diesem Nettoeinkommen ist der Höchstbetrag erreicht, so dass die Absenkung von 67% auf 65% keine weitere Wirkung entfaltet. Berücksichtigt werden monatlich jedoch höchstens 2.770 Euro Nettogewinn (Bemessungsgrenze), da das Elterngeld maximal 1.800 Euro beträgt (65 Prozent von 2.770 Euro entsprechen 1.800 Euro).
Der Elterngeldanspruch entfällt künftig für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab einem Einkommen von mehr als 250.000 Euro. Es gilt der Einkommensnachweis aus dem Steuerbescheid (§ 1 Abs. 8 BEEG).
Des Weiteren enthält das Elterngeldgesetz eine Klausel für Geringverdiener: Liegt das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1.000 Euro, wird die Familienförderung für das Elterngeld von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt das Elterngeld um einen Prozentpunkt an. Beispiel: Bei einem Verdienst von 1.000 Euro beträgt das Elterngeld 67 Prozent. Haben Vater oder Mutter vor der Geburt des Kindes 980 Euro netto verdient, werden 68 Prozent ersetzt. Bei einem Nettoverdienst von 340 Euro liegt das Elterngeld bei 100 Prozent, das heißt, der Staat zahlt in diesen Fällen das frühere Nettoeinkommen als Elterngeld an die Eltern.
Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.
Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus. Diesen gibt es, wenn neben dem neuen Kind mindestens ein Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter sechs Jahren vorhanden sind. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Elterngelds, jedoch mindestens 75 Euro (§ 2 Abs. 4 BEEG).
Bei einer Geburt von Zwillingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite Kind pauschal um 300 Euro und folglich bei Drillingen um weitere 300 Euro. Bei Mehrlingsgeburten übersteigt das Elterngeld insoweit den Höchstbetrag von 1.800 Euro (§ 2 Abs. 6 BEEG).
Mit Wirkung vom 01.01.2011 wird das Elterngeld als Einkommen beim Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII und beim Kinderzuschlag vollständig angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro.
Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 01.01.2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.
Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispiel beim BAfÖG und beim Wohngeld, wird das Elterngeld bis zur Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro nicht als Einkommen berücksichtigt.
Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses nach der Geburt wird auf das Elterngeld voll angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). Denn Mutterschaftsleistungen, die der Mutter für die Zeit nach der Geburt zustehen, dienen dem gleichen Zweck wie das Elterngeld und können deshalb nicht zusätzlich gezahlt werden. Auch Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die der Mutter für die Zeit vor der Geburt eines weiteren Kindes zustehen, werden voll auf das zustehende Elterngeld angerechnet. Im Elterngeldantrag ist das Mutterschaftsgeld als anzurechnende Leistung einzutragen. Wer diese Angabe (vorsätzlich oder fahrlässig) unterlässt, kann nach § 14 BEEG mit einer Geldbuße belegt werden.
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngelds und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt (§ 11 BEEG). Bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung wird das Elterngeld daher auf beiden Seiten nur berücksichtigt, soweit es den Betrag von 300 Euro monatlich übersteigt. Der Mindestbetrag von 300 Euro ist bei der Einkommensermittlung dagegen nicht zu berücksichtigen. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der nicht zu berücksichtigende Betrag um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Wenn hingegen Eltern ihren minderjährigen Kindern Unterhalt schulden, wird bei den Eltern das Elterngeld ungekürzt als Einkommen berücksichtigt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter besteht während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit fort. Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten, noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus.
Das Elterngeld ist zwar steuerfrei und sozialabgabenfrei, allerdings unterliegt es bei der Berechnung des Steuersatzes für Einkommensteuer dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und auf der so erhöhten Einkommensbasis der Steuersatz für die Einkommensteuer ermittelt wird. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet. Damit wird das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes auf die übrigen Einkünfte mit einbezogen.
Beispiel: Ein Elternpaar erhält im ersten Jahr 10.000 Euro Elterngeld und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro. Das Elterngeld unterliegt zwar selbst nicht der Einkommensteuer und ist daher steuerfrei. Das Einkommen in Höhe von 30.000 Euro wird aber mit dem Steuersatz besteuert, der bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro gelten würde. Im Ergebnis führt dies zu einem höheren Steuersatz auf den Betrag von 30.000 Euro.
Weil das Elterngeld steuerlich als Lohnersatz und nicht als Sozialleistung angesehen wird, greift der Progressionsvorbehalt. Es gibt politische Bestrebungen, dass der Sockelbetrag von 300 Euro hiervon ausgenommen werden soll. Dies würde bedeuten, dass nur der Teil des Elterngelds dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegt, der den Sockelbetrag von 300 Euro überschreitet. Ob und wann es zu einer solchen Gesetzesänderung kommen sollte, bleibt abzuwarten.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) unterstützen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 2604/09), um höchstrichterlich klären zu lassen, ob auch der so genannte Sockelbetrag (Mindestelterngeld) von 300 Euro (bzw. 150 Euro bei zweijähriger Elternzeit) wirklich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen ist. Da dieser Betrag allen Eltern zusteht, die Elterngeld beziehen, ist fraglich, ob dieser Teil des Elterngelds nach § 32b EStG zu erfassen ist. Schließlich handelt es sich bei diesem Anteil streng genommen nicht um einen Lohnersatz, sondern um eine Sozialleistung.
Es soll nun eine Klärung beim Bundesverfassungsgericht herbeigeführt werden. Die Verbände empfehlen allen betroffenen Elternpaaren, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage gegen ihre Steuerfestsetzung Einspruch einzulegen und das Verfahren ruhend zu stellen, damit ein möglicher Anspruch nicht entfällt bzw. verjährt.
Durch geschickte Wahl der Steuerklasse können Eltern ein höheres Elterngeld beziehen. Dies ist möglich, weil sich die Höhe des Elterngelds aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate berechnet. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 25.06.09 – B 10 EG 4/08 R – keinen Missbrauch im Wechsel der Lohnsteuerklasse gesehen, sondern sieht dies als "eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit" an, um ein höheres Nettoeinkommen und damit auch ein höheres Elterngeld zu beziehen.
Ein solcher Wechsel ist am besten mit einem Steuerberater individuell zu besprechen. Zu beachten sind dabei auch evtl. Bezüge von anderen Lohnersatzleistungen.