Textvorschlag_Portal.doc (0.33 MB)
In allen größeren Städten gibt es sogenannte "Seniorenbüros", die kostenlose Beratung zum Thema Hilfe- und Pflegebedürftigkeit anbieten. Auch Wohlfahrtsverbände können dazu Auskunft geben. Die Adressen dieser Ansprechpartner finden Sie in unserer Info-Datenbank.
Damit Sie sich bei Fragen und Problemen zum Thema Hilfe- und Pflegebedürftigkeit auch selbst helfen können, sind auf dieser Seite nützliche, von Experten verfasste Informationen zu folgenden Themen für Sie zusammengestellt:
1. Finanzierung
1.1 Leistungen und Antragsprocedere bei den zuständigen Institutionen bei Hilfebedürftigkeit (vorübergehender Pflegebedürftigkeit)
1.1.1 Krankenkasse
1.1.2 REHA-Träger
1.1.3 Sozialamt
1.2 Leistungen und Antragsprocedere bei den zuständigen Institutionen bei länger anhaltender Pflegebedürftigkeit
1.2.1 Pflegeversicherung
1.2.2 (geriatrische) REHA
1.2.3 Versorgungsamt
1.2.4 Sozialamt
2. Ambulante Lösungen und Maßnahmen
2.1 Wohnungsanpassung und körperbezogene Hilfsmittel
2.2 Essen auf Rädern
2.3 Öffentliche Angebote
2.4 Personelle Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich
2.4.1 Fremdhilfe bei länger andauernder Pflegebedürftigkeit
2.4.2 Fremdhilfe bei vorübergehender Hilfebedürftigkeit
3. Stationäre Lösungen und Maßnahmen
3.1 Vorbereitung auf stationäre Unterbringung
3.2 Stationäres Wohnen
3.3 Pflegewohngeld
3.4 Bestattungskosten
4. Patientenvorsorge
4.1 Patiententestament/Patientenverfügung
4.2 Generalvollmacht
4.3 Betreuungsverfügung
4.4 Vorsorgevollmacht
Tritt eine Pflegebedürftigkeit auf, sollten zunächst folgende grundsätzliche Fragen beantwortet werden, wenn es um die Finanzierung bestimmter Entlastungsmöglichkeiten geht:
Handelt es sich um vorübergehende Hilfebedürftigkeit (z.B. Grippe, nach einem Krankenhausaufenthalt oder Sportunfall), kommen als Institutionen zur Finanzierung die Krankenkassen, die REHA-Träger bzw. das Sozialamt in Frage.
Handelt es sich um Pflegebedürftigkeit, die mindestens sechs Monate andauern wird, sollte man sich an die Pflegeversicherung, das Versorgungsamt, die (geriatrische) REHA oder das Sozialamt wenden.
Eine Sondergruppe stellen Kinder dar, denn sie sind von Natur aus pflegebedürftig. Der Pflegeaufwand muss also erheblich höher sein, um beispielsweise von der Pflegeversicherung Leistungen zu erhalten. Außerdem werden bestimmte Einschränkungen wie z.B. Diabetes zu den Angelegenheiten der Krankenkasse gezählt, denn das Kind kann sich im Laufe des Heranwachsens selbst Insulin spritzen und braucht dann keine zusätzliche Pflege mehr.
Nach der Beantwortung dieser Fragen wendet man sich an die zuständigen Träger. Leistungen der Krankenkasse werden über Rezept, alle anderen über Antragstellung gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind im Folgenden aufgeführt.
Bei Hilfebedürftigkeit (vorübergehender Pflegebedürftigkeit) kommen die Krankenkasse, die REHA-Träger und das Sozialamt als mögliche Finanzträger in Frage.
Der Arzt stellt ein Rezept aus für Medikamente, medizinische Behandlungen (z. B. Massagen, Einreibungen, Medikamentengabe, bei Müttern auch Kinderbetreuung und Haushaltshilfen) und für Hilfsmittel wie Krücken, Rollstühle oder Gehwagen. Die Krankenkasse versteht sich als Gesundheitskasse. Sie zahlt dann, wenn die ärztliche Verordnung dazu dient, den Patienten zu heilen bzw. soweit wieder herzustellen, dass sich sein Gesundheitszustand nicht weiter verschlechtert. Der Patient leistet je nach Verschreibung die vorgegebenen Zuzahlungen. Beim Bezug von Hilfsmitteln über Rezept ist es notwendig, der jeweiligen Krankenkasse einen Kostenvorschlag durch das Sanitätshaus vorzulegen und diesen vor dem Kauf genehmigen zu lassen. Der Arzt kann ggf. auch einen Krankenhausaufenthalt veranlassen, der von der Krankenkasse mit Zuzahlung des Patienten finanziert wird.
Leitfaden_Krankenkasse.pdf (0.9 MB)
Man unterscheidet zwischen beruflicher und geriatrischer REHA. Der Krankenhausarzt bzw. der Hausarzt befürworten über Rezept eine REHA-Maßnahme, die ambulant oder stationär in einer darauf spezialisierten Klinik durchgeführt wird. Das Ziel ist, dass der Patient mittels gezielter sportmedizinischer Anwendungen, Kuren und physiotherapeutischer Übungen wieder in die Lage versetzt wird, nach einem Unfall oder einer Erkrankung die eigene Lebensführung vollständig (allein) oder zumindest besser (mit Hilfe) zu bewältigen.
Die stationäre REHA wird maximal für fünf Wochen genehmigt (drei und zwei Wochen). Bei der Wahl der REHA-Klinik hat der Patient kein Mitspracherecht. Außerdem muss die Maßnahme wirtschaftlich sein. Die ambulante REHA, z.B. nach einem Bandscheibenvorfall oder einem Oberschenkelhalsbruch, wird nahe beim Wohnort des Patienten durchgeführt. Der REHA-Träger kann auch bestimmte Umbauten bzw. Hilfsmittel (mit)finanzieren, die erforderlich sind, damit der Patient seine Berufstätigkeit wieder ausüben kann (z. B. Umbau von Autos, spezielle Computer (bei Blinden), Schreibtische oder Rollstühle).
Das Sozialamt stellt auf Antrag auch für vorübergehend Kranke eingeschränkt Leistungen zur Verfügung. Voraussetzung ist jedoch stets, dass das Sozialamt für den hilfebedürftigen Patienten zuständig ist (s. Leitfaden Sozialhilfe). Die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfe und deren Leistungen sowie die Regelungen für die Unterhaltsverpflichtungen von Kindern oder Ehegatten gegenüber pflegebedürftigen Menschen stellen wir Ihnen im nachfolgenden Leitfaden Sozialhilfe vor.
Leitfaden_Sozialhilfe.pdf (0.3 MB)
Bei länger anhaltender Pflegebedürftigkeit kommen die Pflegeversicherung, die REHA-Träger, das Versorgungs- und das Sozialamt als mögliche Finanzträger in Frage.
Ist der Patient bereits sechs Monate pflegebedürftig bzw. geht man davon aus, dass er mindestens für diesen Zeitraum pflegebedürftig sein wird, ist die Pflegeversicherung als Leistungsträger zuständig. Diese wurde 1995 eingeführt und versteht sich als Teilkaskoversicherung.
Leitfaden_Pflegeversicherung.pdf (0.3 MB)
Leitfaden_PflegegeldKinder.pdf (1.2 MB)
Leitfaden_PflegeversDemente.pdf (0.9 MB)
Leitfaden_Demenz.pdf (0.9 MB)
Nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit ist es möglich, über Rezept eine REHA-Maßnahme verschrieben zu bekommen. Hier unterscheidet man zwischen ambulanter und stationärer REHA. Bei ersterer besucht ein Physiotherapeut den Patienten regelmäßig zu Hause und führt mit ihm gymnastische Übungen durch. Dies wird insbesondere nach einem Bandscheibenvorfall oder Oberschenkelhalsbruch durchgeführt. Bei der stationären REHA ist der Patient in einer speziellen REHA-Einrichtung. Für ältere Menschen gibt es Einrichtungen, die besonders auf ihre Bedürfnisse eingehen: die geriatrische REHA.
REHA-Kliniken sind so ausgestattet, dass sie über alle erforderlichen Hilfsmittel verfügen. D. h. der Patient muss nicht seinen eigenen Rollstuhl o. ä. mitbringen. In der Klinik bekommt er neben den Anwendungen auch medizinische und pflegerische Versorgung, Kost und Logis. Hier sind Zuzahlungen vom Patienten zu leisten (siehe Leitfaden Krankenkasse). Den Transport in die REHA-Klinik bzw. von dort nach Hause muss der Patient selbst organisieren und bezahlen, es sei denn, der behandelnde Arzt schreibt aus medizinischen Gründen einen Spezialtransport, z. B. einen Liegendtransport, zwingend vor. Seit der Gesundheitsreform 2004 werden maximal fünf Wochen REHA verschrieben, in der Regel drei Wochen und ggf. eine Verlängerung von einer bzw. zwei Wochen. Der Patient hat keinen Anspruch darauf, dass er in die REHA-Klinik seiner Wahl überwiesen wird. Er muss sich hier dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Verfügbarkeit beugen.
Beim Versorgungsamt kann man ggf. einen Schwerbehindertenausweis beantragen, mit dem man langfristig finanzielle, arbeitsrechtliche und auch pflegerische Vorteile erhält.
Leitfaden_Schwerbehinderung.pdf (1,5 MB)
Die kommunalen Träger übernehmen im Rahmen der Sozialhilfe auch bei anhaltender Pflegebedürftigkeit und bei Notwendigkeit eines dauerhaften oder vorübergehenden stationären Aufenthalts teilweise die anfallenden Kosten. Dieser Aufenthalt wird nur dann vom Sozialamt mitfinanziert, wenn er zwingend erforderlich ist. Die ambulante Versorgung hat stets Vorrang und ggf. müssen dafür Mittel (und Personal) zur Verfügung gestellt werden. Den Nachweis für die Notwendigkeit einer Unterbringung erbringt die Gewährung eben dieser Leistungen durch die Pflegeversicherung. Der Sozialhilfeträger übernimmt die von der Pflegeversicherung und der Rente des Patienten nicht gedeckten Kosten, unter den Voraussetzungen, die im Leitfaden "Sozialhilfe" erläutert werden.
Leitfaden_Sozialhilfe.pdf (0.3 MB)
Das Risiko von Krankheit und Pflegebedürftigkeit – der eigenen oder der Familienmitglieder - wird gewöhnlich verdrängt oder verharmlost. Ein Sturz auf der Treppe oder ein unerwarteter Krankenhausaufenthalt zwingt die Betroffenen dann plötzlich, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen.
Die meisten Menschen möchten möglichst lange daheim leben können. Hier fühlen sie sich geborgen, haben ein Netzwerk aus Nachbarn und Bekannten und erledigen hier die für sie sinnstiftenden Aufgaben. Deshalb haben bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ambulante Lösungen Vorrang. Erst, wenn es zu Hause zu beschwerlich oder zu gefährlich ist, wird ein Umzug in eine stationäre Unterkunft erwogen. Daher liegt das Durchschnittsalter in Pflegeheimen bei über 85 Jahren. Wenn die Betroffenen nur wenig Hilfe im Alltag brauchen, bieten sich Einrichtungen des „Betreuten Wohnens“ an. Ein Umzug in eine dieser Einrichtungen kann den Betroffenen sogar neuen Schwung und neue Lebensfreude bringen.
Bevor aber die Entscheidung zwischen ambulanter häuslicher Pflege und der stationären Betreuung im Heim getroffen wird, sollten zunächst alle Möglichkeiten geprüft werden, die die häusliche Pflege von körperlich und/oder geistig beeinträchtigten Menschen wesentlich erleichtern können (z. B. Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, Essen auf Rädern, Wohnungsanpassung speziell für demente Patienten etc.). Außerdem sollten die Wünsche und Bedürfnisse sowohl der Patienten als auch der Angehörigen abgewogen werden. Das oberste Ziel ist, die Selbständigkeit und Lebensqualität aller Beteiligten so weit wie möglich zu erhalten. Schließlich ist zu bedenken, dass stationäre Betreuung um ein Vielfaches teurer ist als ambulante Versorgung. Oftmals ist eine Kombination aus beiden Möglichkeiten ein guter Weg. Der nachfolgende Überblick hilft Ihnen, die passende Betreuungsmöglichkeit zu finden.
Betreuungsformen_Pflege.pdf (2,1 MB)
Die meisten älteren Menschen wollen so lange wie möglich in ihrer eigenen Wohnung bleiben. Ein Umzug bedeutet für sie oft eine große Belastung. Doch viele ältere Menschen haben mit zunehmendem Alter mit Behinderungen, etwa Arthrose, zu kämpfen oder sind einfach nicht mehr so gelenkig wie Jüngere. Deshalb tun sie sich mit den Standardeinrichtungen in ihrer Wohnung und ihrem Wohnumfeld schwer. Hilfsmittel und Umbauten in der Wohnung können einen Umzug ins Heim verhindern bzw. deutlich nach hinten verschieben. Die Umgebung des Patienten sollte so gestaltet sein, dass er vor Unfällen sicher ist und die Pflege für alle Beteiligten erleichtert wird.
Zu diesen Überlegungen gehören auch Hilfsmittel für Patienten im persönlichen Bereich wie Inkontinenzeinlagen – insbesondere für die Nacht (die Kosten dafür übernimmt vollständig die Krankenkasse) oder Hüftprotektoren und Hüftschutzhosen für sturzgefährdete Personen. Mit Hüftschutzhosen können sich sturzgefährdete Personen vor dem Bruch des Hüftgelenks schützen. Die Schalen oder Polster in der Unterwäsche verringern die Wucht des Aufpralls bei einem Sturz und verhindern mit mehr als 90-prozentiger Sicherheit den Bruch des Hüftgelenkes. Viele Hilfsmittel werden je nach Vermögenssituation des Patienten teilweise von der Krankenkasse bzw. der Pflegeversicherung bezahlt (siehe die entsprechenden Leitfäden). Aber auch über Internetanbieter wie Ebay lassen sich mittlerweile viele Hilfsmittel gebraucht zu sehr günstigen Preisen beziehen. Manche Sanitätshäuser bieten auch Second–Hand-Hilfsmittel an. Gebrauchte Hilfsmittel sind meist gut erhalten, sie werden irgendwann überflüssig, weil sich der Gesundheitszustand des Patienten ändert, er ins Heim zieht oder stirbt. Zudem kann man viele Hilfsmittel auch leihen.
Welche Änderungen in der Wohnung vorgenommen werden sollten, hängt von der körperlichen und geistigen Konstitution des Bewohners ab. Insbesondere bei Dementen sind besondere Vorkehrungen zu beachten. Mehr können Sie im Leitfaden "Wohnungsanpassung" nachlesen.
Leitfaden_Wohnungsanpassung_2008.pdf (0.1 MB)
Den Service "Essen auf Rädern" kann man täglich bzw. an bestimmten Tagen als Entlastung wählen. Inzwischen gibt es schmackhaftes Essen in unterschiedlichen Preisklassen und Kategorien. Praktisch ist auch die Anschaffung einer Mikrowelle, weil sich so Speisen schnell, individuell portioniert und ohne großen Aufwand aufwärmen lassen. Die Adressen der Anbieter von Essen auf Rädern erhält man von Wohlfahrtsträgern und großen ambulanten Diensten wie Johanniter, Arbeiterwohlfahrt, Malteser Hilfsdienst, Caritas, Rotes Kreuz etc. (s. Info-Datenbank). Hinzu kommen Anbieter von Essensdiensten, die Berufstätige am Arbeitsplatz oder daheim beliefern und Feinkostgeschäfte, die zum Teil Speisen ausliefern. Viele große Supermarktketten und Kaufhäuser bieten für ca. 5,- Euro Liefergebühr einen Lieferservice an.
Aufgrund der demographischen Situation gibt es immer mehr seniorenspezifische Angebote in den Städten und Gemeinden. Hier werden Beratung, Unterstützung, aber auch viele Freizeit- und Kontaktforen geboten. Oft gibt es Altencenter, die einen regelmäßigen Mittagstisch anbieten (ab ca. 3,- Euro) und vielfältige Kursprogramme bereithalten. Häufig verfügen diese Center auch über Computer, bieten PC-Schulungen und laden zum preisgünstigen Surfen im Internet ein. Zudem gibt es eine Reihe an Reiseveranstaltern, die sowohl spezielle Reisen für Senioren als auch Ausflüge anbieten. In vielen Universitätsstädten gibt es für Ältere das Studium generale mit speziellen Vorlesungen und Seminaren. Daneben bieten die Volkshochschulen für diese Zielgruppe eigens erarbeitete Veranstaltungen an. Es lohnt sich auch, die Aktivitäten der Kirchengemeinden für Ältere im Auge zu behalten.
All diese Angebote haben vielfältigen Nutzen für die Senioren: Durch geistige, körperliche und seelische Inanspruchnahme zeigen sie ihnen neue Wege auf, trainieren und verbessern bestehende Fähigkeiten. Sie schaffen wichtige Kontakte, die vor Einsamkeit schützen und bei akutem Hilfebedarf Anlaufstellen sind. Für die Angehörigen besteht der Nutzen nicht zuletzt darin, dass die Senioren so länger fit und eigenständig bleiben und zufriedener sind.
Oft fühlen sich ältere Menschen bereits entlastet, wenn sie niedrigschwellige Unterstützung bei der Haushaltsführung erhalten: Hilfe beim Einkaufen, bei der Grundreinigung der Wohnung (insbesondere im Sanitärbereich und bei den Fenstern), bei Gartenarbeit oder Winterdienst. Darüber hinaus kann die Unterstützung auf Betreuung, Pflege und Begleitung ausgedehnt werden. Seniorenbetreuerinnen und -betreuer werden entweder auf Honorar- oder 400-Euro-Basis oder bei hohem Stundeneinsatz auch im Rahmen einer Teil- oder Vollzeitstelle bezahlt. Bei der Auswahl einer Betreuungsperson sollte man das Anforderungsprofil im Vorfeld zusammen mit dem Senioren genau besprechen.
Viele ältere Menschen akzeptieren fremde Hilfe nicht von Anfang an. Oft argumentieren sie, dass sie alleine zurecht kämen oder nur die eigenen Familienmitglieder als Unterstützung erlauben. Sie überzeugt oft das Argument, dass die fremde Hilfe ein selbstbestimmtes Leben daheim gewährleistet.
Im Vorfeld sollte man dem Patienten stets die Notwendigkeit von Fremdhilfe erläutern. Wichtig ist dabei die Frage, ob die Fremdhilfe einen Schlüssel bekommt bzw. wer sie hereinlässt, wenn der Patient noch nicht aufstehen kann. Argumente für die Fremdbetreuung können u. a. sein:
Leitfaden_Haus_Pflegepers.pdf (0.6 MB)
Leitfaden_Pflege.pdf (0.5 MB)
Leitfaden_Untervermietung.pdf (0.3 MB)
LF_Auswahl_Pflegedienst.pdf (0.1 MB)
Auch bei vorübergehender Hilfe- oder Pflegebedürftigkeit ist Fremdhilfe oftmals von großer Wirkung, sowohl für die berufstätigen Angehörigen als auch für die Patienten selbst, da die Rekonvaleszenz auf diese Weise beschleunigt und eine Folgeerkrankung vermieden werden kann. Als personelle Entlastung eignen sich je nach Krankheit, Fall und Wohnverhältnissen Alltagshelfer/-innen, Patienten- und Seniorenbetreuer/-innen und ambulante Dienste (s. Leitfaden Haus- und Pflegepersonal).
Fremdhilfen wie Alltagshelfer/-in oder Patienten- und Seniorenbetreuer/-in definieren sich in ihrer Zuständigkeit unterschiedlich. Sie werden abhängig von ihrer Qualifikation und dem zeitlichem Umfang ausgewählt. Als Anstellungsformen kommen die Honorarabrechnung bei Selbstständigen, der Minijob oder die Teil- bzw. Vollzeitanstellung in Betracht. Zu bedenken ist dabei, dass Patienten bzw. Angehörige bei einer Festanstellung oder einem Minijob Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten werden.
Alltagshilfen werden in letzter Zeit vermehrt auch von Homecare-Anbietern ausgewählt und bereitgestellt, die als Dienstleistungsagenturen den Patienten die geleistete Unterstützung in Rechnung stellen. Zudem verfügen Homecare-Anbieter über umfangreiche Netzwerke und können so je nach Anfrage gezielt und schnell den Kontakt zu einem passenden Dienstleister herstellen. Auf diese Weise erübrigt sich für den Patienten u. a. auch die Frage nach dem richtigen Anstellungsverhältnis.
Ambulante Dienste verfügen sowohl über medizinisch ausgebildetes Personal als auch über Alltagshilfen. Sie stellen ihre Leistungen bei Rezeptvorlage direkt den Krankenkassen in Rechnung; liegt kein Rezept vor, zahlt der Patient selbst. Erkrankte Mütter haben Anspruch auf personelle Unterstützung auf Kosten der Krankenkasse (s. Leitfaden Krankenkasse). Für Au-pairs gibt es spezielle Regelungen, die unbedingt beachtet werden müssen!
Leitfaden_Haus_Pflegepers.pdf (0.6 MB)
Leitfaden_Krankenkasse.pdf (0.9 MB)
LF_Auswahl_Pflegedienst.pdf (0.1 MB)
Bevor die Entscheidung zwischen ambulanter häuslicher Pflege und der stationären Betreuung im Heim getroffen wird, sollten zunächst alle Möglichkeiten geprüft werden, die die häusliche Pflege von körperlich und/oder geistig beeinträchtigten Menschen wesentlich erleichtern können (z. B. Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, Essen auf Rädern, Wohnungsanpassung speziell für demente Patienten etc.). Außerdem sollten die Wünsche und Bedürfnisse sowohl der Patienten als auch der Angehörigen abgewogen werden. Das oberste Ziel ist, die Selbständigkeit und Lebensqualität aller Beteiligten so weit wie möglich zu erhalten. Schließlich ist zu bedenken, dass stationäre Betreuung um ein Vielfaches teurer ist als ambulante Versorgung. Oftmals ist eine Kombination aus beiden Möglichkeiten ein guter Weg.
Bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit empfehlen sich die Betreuungsformen Kurzzeitpflegeheim, Tagespflege oder Betreutes Wohnen. Bei länger andauernder Pflegebedürftigkeit sind folgende Betreuungsformen vorzuziehen: Kurzzeitpflegeheim, Tagespflege, Betreutes Wohnen, Pflegeheim, Beschütztes Wohnen, Betreute Hausgemeinschaft oder Hospiz.
Um Ihnen bei der Entscheidung behilflich zu sein, welche der Betreuungsformen am besten zu Ihrer individuellen Situation passt, finden Sie hier einen Überblick über die möglichen Betreuungsformen.
Betreuungsformen_Pflege.pdf (2,1 MB)
Nach der Entscheidung für eine Betreuungsform ist es wichtig, dem Patienten dabei zu helfen, sich auf die Warteliste der gewählten Einrichtung setzen zu lassen. Man kann Angehörige nicht ohne deren Wissen auf Wartelisten setzen lassen oder bei Heimen anmelden. Der mögliche Bewohner muss sich selbst für eine stationäre Einrichtung entscheiden und dies auch mit seiner Unterschrift bestätigen. Anderenfalls würde sich die betreffende Einrichtung der Freiheitsberaubung schuldig machen. Nur bei Dementen gibt es eine Ausnahme: Hier ist ein gesetzlicher Betreuer mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Patienten autorisiert und darf ihn anmelden (s. Leitfaden "Gesetzliche Betreuung").
Im Pflegeversicherungsgesetz ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die beteiligten Kostenträger (Pflegekasse, Pflegewohngeldstelle, Sozialamt) Leistungen für einen Platz in einem Heim erbringen dürfen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Kostenträger mit dem Heim einen Versorgungs- und Vergütungsvertrag abgeschlossen haben. Dies trifft in den meisten Fällen zu. Sind für ein gewähltes Heim solche Verträge nicht abgeschlossen, muss im Einzelfall geprüft werden, ob und in welcher Höhe sich ein öffentlicher Leistungsträger an den Kosten in diesem Heim beteiligen kann. Diese Frage sollte vor einem Heimeintritt abgeklärt sein.
Leitfaden_GesetzlBetreuung.pdf (1,2 MB)
Das stationäre Wohnen ist mittlerweile sehr vielgestaltig und bedeutet längst nicht nur "Heim". Wie die einzelnen Formen des stationären Wohnens grundsätzlich aussehen, welche Kriterien Sie bei der Auswahl einer Einrichtung anlegen sollten, wie hoch die zu erwartenden Kosten sind und wie ggf. die Co-Finanzierung über Sozialhilfe funktioniert, erfahren Sie im Leitfaden "Stationäres Wohnen". Hier ist auch der Ablauf einer Aufnahme ins Heim beschrieben.
Leitfaden_Stat_Wohnen.pdf (5 MB)
Pflegewohngeld kann nur für Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtrungen mit niedrigem Einkommen, die zudem mindestens Leistungen der Pflegestufe I in Höhe von 1.023,- Euro erhalten, gewährt werden. Nicht pflegeversicherte Personen haben keinen Anspruch. In diesem Leitfaden ist beschrieben, welche Unterlagen, bzw. Angaben für einen Antrag auf Pflegewohngeld notwendig sind.
Leitfaden_Pflegewohngeld.pdf (0.3 MB)
Unter bestimmten Umständen werden Kosten für die Bestattung vom Sozialamt übernommen. Bei dem Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe gemäß § 15 BSHG handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, dem nicht entgegensteht, dass die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers durchgeführt wurde und die Kosten vor seiner Entscheidung beglichen wurden. Die Kosten, die vom Sozialamt als notwendig anerkannt werden, finden Sie in diesem Leitfaden.
Bestattungskosten_Sozamt.pdf (0.3 MB)
Wer regelt in einer Komaphase Rechtsgeschäfte und Wohnungsangelegenheiten? Wer entscheidet mit Ärzten über die Behandlung und verhandelt mit Versicherungen? Wer sichtet Post und Kontoauszüge und begleicht Rechnungen? Immer mehr Menschen möchten in gesunden Zeiten eine Patientenvorsorge treffen. Darunter ist eine schriftlich niedergelegte Erklärung eines einwilligungsfähigen Menschen zu verstehen, die das Vorgehen in prekären Lebenslagen festlegt. Welche Vorsorgemöglichkeiten es gibt, was jeweils zu beachten ist und welche Vorsorgemöglichkeit man wann wählen sollte, finden Sie hier.
Das Ziel eines Patiententestaments oder einer Patientenverfügung ist die Bekundung eigener Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster, aussichtsloser Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase. Es kann auch eine sinnvolle Ergänzung zur Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht sein. Das Patiententestament ist ab dem Verfassen bis zum Widerruf gültig. Der Widerruf kann schriftlich oder mündlich erfolgen, oder das Original wird vernichtet. Das Patiententestament muss von den behandelnden Ärzten beachtet werden, obwohl es nicht rechtlich bindend ist. Erforderlich ist die schriftliche (nicht zwingend handschriftliche) Form und die eigenhändige Unterschrift. Änderungen müssen schriftlich bekannt gegeben werden. Eine notarielle Bestätigung ist nicht erforderlich.
Mögliche Inhalte eines Patiententestaments sind konkrete Wünsche für die Behandlung in verschiedenen Krankheitssituationen, z. B. lebenserhaltende oder verlängernde Maßnahmen, Behandlungen mit möglichen Spätfolgen oder gravierenden Nebenwirkungen, Ablehnung von Behandlungstherapien etc.. Aufbewahren sollte man das Patiententestament bei den persönlichen Unterlagen, bei Angehörigen oder Freunden oder evtl. beim Hausarzt. Außerdem sollte bei den persönlichen Papieren ein Hinweis darauf enthalten sein, dass es das Patiententestament gibt.
Eine Generalvollmacht ist eine Vollmacht über ALLE Gebiete, Ausnahmen müssen ausdrücklich aufgeführt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Unterschrift bis zum Widerruf gültig. Dieser kann mündlich, sollte aber besser schriftlich erfolgen, oder das Original der Generalvollmacht wird vernichtet. Sie ist für Vertragspartner ohne Einschränkung gültig. Einschränkungen müssen im Original aufgeführt werden. Erforderlich ist eine schriftliche (möglichst handschriftliche) Form, die Benennung des Bevollmächtigten mit möglichst vollständigen Daten und die eigenhändige Unterschrift. Eine notarielle Beurkundung (kostenpflichtig) ist nicht notwendig, jedoch bei größerem Vermögen sinnvoll.
Mögliche Inhalte der Generalvollmacht sind Regelungen in folgenden Bereichen: Handhabung der Vollmacht, Finanzen/Vermögen, Behördenkontakte, Verträge/Anträge, persönliche Angelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme, Ersatzpersonen/Ausschlüsse, Gesundheits- und Behandlungsfragen, freiheitsentziehende Maßnahmen, Post- und Fernmeldewesen. Aufbewahren sollte man von der Generalvollmacht das Original und eine eindeutig gekennzeichnete Kopie. Das Original behält der Vollmachtgebende und die Kopie der Bevollmächtigte. Die Kopie kann auch bei einem unabhängigen Dritten, z. B. einer Bank oder einer anderen Institution (z. B. Rotes Kreuz), hinterlegt werden.
In der Betreuungsverfügung wird eine Person des eigenen Vertrauens für den Fall benannt, dass das Vormundschaftsgericht wegen eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer (früher Pfleger) einsetzt. Zusätzliche Wünsche für den Fall einer Betreuung sind möglich. Die Betreuungsverfügung ist ab dem Zeitpunkt einer vom Vormundschaftsgericht festgestellten, dauerhaften oder vorübergehenden Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit gültig. Bei Wiedererlangung der Entscheidungs- und/oder Handlungsfähigkeit erfolgt eine Anpassung bzw. Aufhebung. Erforderlich ist eine schriftliche (nicht zwingend handschriftliche) Form und die eigenhändige Unterschrift. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, ebensowenig eine Bescheinigung, dass der Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Die juristische Bedeutung leitet sich aus §1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab. Das Vormundschaftsgericht muss die Bestellung der genannten Person aussprechen und bei schwerwiegenden Maßnahmen wie z. B. einem Behandlungsabbruch, eine Genehmigung erteilen.
Mögliche Inhalte der Betreuungsverfügung sind Regelungen in folgenden Bereichen: Handhabung der Vollmacht, Finanzen/Vermögen, Behördenkontakte, Verträge/Anträge, Persönliche Angelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme, Ersatzpersonen/Ausschlüsse, Gesundheits- und Behandlungsfragen, freiheitsentziehende Maßnahmen, Post- und Fernmeldewesen. Die Betreuungsverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie gegebenenfalls unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zugeleitet werden kann. Manche Gerichte/Betreuungsbehörden archivieren eine Kopie.
Mit der Vorsorgevollmacht eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, im Fall eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachtserteilenden rechtswirksam zu handelns. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Hilfebedürftigkeit (z. B. eine vom Arzt bescheinigte Geschäftsunfähigkeit) oder ab einem vom Vollmachtgebenden genannten Zeitpunkt gültig. Erforderlich ist eine schriftliche (nicht zwingend handschriftliche) Form und die eigenhändige Unterschrift. Eine notarielle Beurkundung (kostenpflichtig) ist nicht vorgeschrieben, aber dringend anzuraten bei Vermögen und Immobilien. Die juristische Bedeutung leitet sich aus § 1896 Abs. 2 BGB (siehe Betreuungsgesetz) ab. Die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts entfällt in der Regel.
Mögliche Inhalte der Vorsorgevollmacht sind Regelungen in folgenden Bereichen: Handhabung der Vollmacht, Finanzen/Vermögen, Behördenkontakte, Verträge/Anträge, persönliche Angelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme, Ersatzpersonen, Ausschlüsse, Gesundheits- und Behandlungsfragen, freiheitsentziehende Maßnahmen sowie Post- und Fernmeldewesen. Sie sollte bei den persönlichen Unterlagen, beim Bevollmächtigten selbst oder bei einer anderen Vertrauenspersonen oder einer Institution aufbewahrt werden.