Pflege - Recht & Steuern

Die folgende Zusammenfassung beinhaltet die wichtigsten Änderungen der Pflegereform vom 1. Juli 2008. Sie basiert auf dem Essay „Das bringt die Pflegereform 2008“ des Bundesministeriums für Gesundheit.

Das-bringt-die-Pflegeversicherung.pdf (0.05 MB)

Der gesamte Gesetzesentwurf kann nachfolgend herunter geladen werden:

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz).pdf (2.31 MB)

Die Reform soll die Beschaffenheit der Pflege verbessern, gute und weniger gute Institutionen für Betroffene transparent machen und es ihnen möglich machen, die erbrachten Leistungen der Institutionen besser zu vergleichen.

  1. Stärkung der ambulanten Versorgung
  2. Verbesserung der Leistungen
  3. Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements
  4. Finanzierung

Stärkung der ambulanten Versorgung

1. Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte

Beschäftigte können sich für die Dauer von bis zu 6 Monaten für Pflegeaufgaben freistellen lassen (Pflegezeit). In dieser Zeit beziehen sie kein Gehalt, sind aber weiterhin sozialversichert. In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigen besteht ein Anspruch auf eine solche Freistellung.

Pflegt die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche, wird die Beitragszahlung zur Rentenversicherung während der Pflegezeit von der Pflegekasse übernommen. Wenn eine Familienversicherung besteht, bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in der Regel während der Pflegezeit erhalten. Besteht keine Familienversicherung, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig krankenversichern und einen Mindestbeitrag dafür entrichten, welcher auf Antrag von der Pflegeversicherung erstattet werden kann. Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten und wird von der Pflegekasse übernommen. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung.

Für den Fall, dass ein Angehöriger plötzlich zum Pflegefall wird, wird ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt, damit die oder der Betroffene notwendige Maßnahmen einleiten und organisieren kann. In dieser Zeit ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ebenfalls sozialversichert.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über das Pflegezeitgesetz zum Download.

Pflegezeit.pdf (0.09 MB)

2. Pflegestützpunkte

Die Bundesländer können selbst entscheiden, ob sie die Pflege- und Krankenkassen dabei unterstützen, wohnortnahe Pflegestützpunkte einzurichten, an denen sich der Bund mit einer Anschubfinanzierung beteiligt.

Ähnlich wie Bürgerbüros sollen Pflegestützpunkte zukünftig für Auskunft, Service und individuelles Fallmanagement für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Ansprechpartner sein und damit bereits bestehende Beratungsstrukturen ergänzen. Die Suche nach einem Pflegeheim, einem Anbieter für Essen auf Rädern und sonstigen Angeboten der Altenhilfe soll dadurch vereinfacht werden.

3. Anspruch auf umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement)

Das Angebot einer Pflegeberatung (Fallmanagement) wird zukünftig für die Pflegekassen zur Pflicht. Dies soll ein umfassendes Beratungs-, Unterstützungs- und Begleitangebot für die Versicherten ermöglichen, welches auf die Bedürfnisse der oder des einzelnen Hilfebedürftigen zugeschnitten ist.

Der Fallmanagerin oder der Fallmanager ist neben der Vermittlung von Pflegediensten, Haushaltshilfen und sonstiger Hilfe bis hin zur Auswahl geeigneter Pflegeheime auch für die Erstellung und Weiterleitung der Anträge für solche Hilfen zuständig und geht auch zu den Betroffenen nach Hause. Die Erstellung von individuellen Versorgungsplänen und die Veranlassung der im Versorgungsplan festgelegten Maßnahmen gehören ebenfalls zu den Aufgaben einer Fallmanagerin oder eines Fallmanagers.

Einen Anspruch auf Pflegeberatung soll es ebenfalls für die private Pflege-Pflichtversicherung geben.

4. „Poolen“ in neuen Wohnformen und mehr Möglichkeiten für Einzelpflegekräfte

Um die Nutzung neuer Wohnformen oder von Wohn- oder Hausgemeinschaften (zum Beispiel Senioren-WGs) zu verbessern, wird das „Poolen“ von Leistungsansprüchen ermöglicht. Das bedeutet, dass Versicherte Sachleistungsansprüche künftig auch gemeinsam mit anderen Leistungsberechtigten in Anspruch nehmen können (Bündelung bzw. „Poolen“ der Ansprüche auf grundpflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Versorgung). Kümmert sich z. B. eine Pflegekraft um mehrere Pflegebedürftige, kann diese aus dem „Pool“ bezahlt werden.

5. Ausbau der Beratungseinsätze

Zukünftig können neben zugelassenen Pflegediensten auch von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte, neutrale und unabhängige Beratungsstellen und ebenso Pflegeberaterinnen und -berater Betreuungsbesuche durchführen. Anspruch auf einen solchen Betreuungsbesuch haben in Zukunft auch Betroffene mit der Pflegestufe 0.

Verbesserung der Leistungen

1. Stufenweise Erhöhung der ambulanten Sachleistungen, des Pflegegeldes sowie der stationären Leistungen

Eine Übersicht der künftigen Sätze für die oben genannten Leistungen finden Sie ganz oben auf dieser Seite im Download „Das bringt die Pflegereform 2008“.

2. Ausweitung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich

Für pflegebedürftige Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und infolge dessen mit einem erhöhten Betreuungsaufwand wird ab dem 1. Juli 2008 je nach Betreuungsaufwand ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag eingeführt.

Der bisherige Betrag von 460 € jährlich wird auf bis zu 100 € monatlich beim Grundbetrag und 200 € monatlich beim erhöhten Betrag angehoben. Für pflegebedürftige Personen mit einem vergleichsweise geringen Betreuungsaufwand bedeutet dies einen jährlichen Betrag von 1200 €, für pflegebedürftige Personen mit einem verhältnismäßig hohen allgemeinen Betreuungsbedarf von 2400 € jährlich. Sollten die Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen werden, können sie in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Erstmals erhalten auch Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in der so genannten Pflegestufe 0 diese Leistungen.

3. Verbesserung bei der Kurzzeitpflege und der stationären Pflege

Bei der Kurzzeitpflege werden die Leistungen ebenso stufenweise angehoben wie die vollstationären Leistungen in der Pflegestufe III sowie in der Stufe III für Härtefälle.

4. Kurzzeitpflege für Kinder in Einrichtungen der Behindertenhilfe

Für Kinder unter 18 Jahren in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen derartigen Einrichtungen wird es einen speziellen Anspruch auf Kurzzeitpflege geben. Betroffene Kinder können somit zukünftig auf ihre individuellen Bedürfnisse ausgerichtete Betreuungsangebote in Anspruch nehmen.

5. Verbesserung der Leistungen zur Tages- und Nachtpflege

Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen der häuslichen Pflege und der teilstationären Pflege wird auf das 1,5-fache des bisherigen Betrages erhöht. Generell gilt: Die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege werden ebenso stufenweise erhöht wie die ambulanten Pflegesachleistungen.

6. Höhere Fördermittel zum weiteren Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote sowie für ehrenamtliche Strukturen und Selbsthilfe

Niedrigschwellige Betreuungsangebote und Modellvorhaben werden zukünftig mit 25 Millionen Euro im Jahr gefördert. Den Ländern und Kommunen stehen somit zukünftig bei einer Kofinanzierung 50 Millionen Euro im Jahr zur Verfügung. Die Selbsthilfe kann ebenfalls zukünftig mit diesen Geldern finanziert werden.

7. Leistungsdynamisierung

In Zukunft sollen die Leistungen der Pflegeversicherung in einem dreijährigen Rhythmus dynamisiert und somit an die Preisentwicklung angepasst werden. Ab 2008 werden die bisherigen Leistungsbeiträge schrittweise erhöht, so dass die Dynamisierung erstmals 2015 beginnt.

8. Erleichterung der Inanspruchnahme der Pflegeleistungen

Wer zumindest zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat oder familienversichert war, kann zukünftig schneller Leistungen in Anspruch nehmen. Somit wird die Vorversicherungszeit von fünf auf zwei Jahre verkürzt.

9. Verkürzte Begutachtungsfristen

In Zukunft muss, wer einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt hat, unverzüglich, jedoch spätestens nach fünf Wochen, das Resultat der Begutachtung mitgeteilt bekommen. Hat eine Angehöriger Pflegezeit (Freistellung von der Arbeit) beantragt, gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen, da dies in der Regel mit einer Notsituation einhergeht. Wurde während eines Aufenthalts in einer Klinik oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung ein Antrag auf Leistungen gestellt, verkürzt sich die Begutachtungsfrist auf eine Woche. Dies gilt auch für Antragsteller in einem Hospiz oder in ambulanter Palliativversorgung.

10. Verkürzung der Vorpflegezeit für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege

Die Vorpflegezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird von bisher zwölf auf sechs Monate reduziert. Die Pflegeperson kann also künftig früher eine Pflegevertretung bis zu vier Wochen im Jahr (bei Urlaub oder auch stundenweisem Ausfall) in Anspruch nehmen.

11. Beitragszahlungen zur Rentenversicherung auch bei Urlaub der Pflegeperson

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden zukünftig auch während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege (also beispielsweise während eines Urlaubs) weiter entrichtet, somit erhöht sich der Rentenanspruch.

Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements

Stärker eingebunden in die Förderung von niedrigschwelligen Angeboten werden zukünftig Selbsthilfe und Ehrenamt. Der Einsatz Ehrenamtlicher und die nötige Qualifizierung können über Vergütungsverträge finanziert werden. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, ehrenamtliche Strukturen und Selbsthilfe nach §20c SGB V auf Kosten der Krankenkassen zu fördern und zu finanzieren.

Finanzierung

Ab 1. Juli 2008 wird der Beitragssatz um 0,25 % von bisher 1,7 % auf künftig 1,95 % (bei kinderlosen von 1,95 % auf 2,2 %) angehoben. Somit ist die Finanzierung und Verbesserung der Leistungen bis ca. 2015 abgedeckt.

Informationen für Beschäftigte zur Absetzbarkeit von Pflegekosten

Absetzbarkeit_Pflegekosten.pdf (0.5 MB)

Autor: Elena de Graat