Seit dem 01.01.2002 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Zuvor war sie eine rein freiwillige Leistung des Arbeitgebers und wurde oft von ihm alleine finanziert. Auch nach der Reform des Betriebsrentenrechts ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, sich an der Alterssicherung seiner Arbeitnehmer finanziell zu beteiligen. Arbeitnehmer haben allerdings gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung, das heißt, sie können von ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung verlangen, wenn sie bereit sind, dafür auf Entgelt zu verzichten.
BetrAVG.pdf (0.21 MB)
Änderungen im Überblick - BetrAVG.pdf (0.11 MB)
Altersteilzeitgesetz.pdf (0.04 MB)
Der Gesetzgeber hat den Unternehmen mit dem Pensionsfonds ein zusätzliches Instrument für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung gestellt. Es gibt fünf verschiedene Durchführungswege zum Aufbau und zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung:
Dabei gibt es mehrere steuerliche und arbeitsrechtliche Varianten, so dass individuell für jedes Unternehmen die passende Lösung gesucht werden kann.
Näheres zu den Durchführungswegen findet sich auf der Seite Empfohlenes Vorgehen.
Quelle: http://www.nico.bsv-ammersee.de/bav.htm