Mit einem Steuerfreibetrag von 500 Euro pro Kalenderjahr für gesundheitsfördernde Maßnahmen sollen Arbeitgeber motiviert werden, mehr für die Gesundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu tun. Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind nach dem im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 verabschiedeten § 3 Nr. 34 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Gefördert werden Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen und insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention "Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. l SGB V und § 20a SGB V" aufgeführt sind. Begünstigt werden unter anderem folgende Leistungen:
- Reduzierung von Bewegungsmangel, z.B. Lauftraining
- Vermeidung von Fehlernährung und Übergewicht, z.B. Kurse zur gesunden Ernährung
- Stressbewältigung und Entspannung, z.B. autogenes Training
- Bekämpfung des Suchtmittelkonsums, z.B. Rauchentwöhnung oder Alkoholreduzierung
- Verringerung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen, z.B. Einrichtung eines Fitnessraums
- gesundheitsgerechte Gemeinschaftsverpflegung, auch Schulung des Küchenpersonals, Kampagnen etc.
- Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung.
Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen. Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist allerdings nicht steuerbefreit. Unter die Steuerbefreiung fällt aber, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss für Maßnahmen gewährt, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen gerecht werden.