Kosten für Personalbetreuung
Bei Teilzeitlösungen richtet sich die Betreuung der Arbeitnehmer nicht nach deren Arbeitszeitbudget. Deshalb können die administrativen Aufwendungen steigen. Bei EDV-gestützten Lohn- und Gehaltsabrechnungen fallen diese Mehraufwendungen jedoch kaum ins Gewicht, da lediglich einige zusätzliche Rechnungen erstellt werden müssen.
Anteil für Anlauf- und Rüstzeiten
Die verkürzte Tagesarbeitszeit bringt einen höheren Anteil an Rüst- und Vorbereitungszeiten mit sich.
Höherer Aufwand für Arbeitsvorbereitung, Organisation und Führung
Wird in einem Unternehmen flexible Teilzeitarbeit eingeführt, dann müssen auch die Organisation der Abläufe und die Führungsstrategien angepasst werden. Um einer Mehrbelastung der Führungskräfte entgegenzuwirken, müssen Absprachen und die Eigenständigkeit im Team zunehmen.
Infrastrukturkosten
Da die Infrastrukturkosten pro Mitarbeiter/-in anfallen, sind sie bei Teilzeitlösungen höher als bei Vollzeitkräften. Der Arbeitsplatz, der Umkleideschrank oder der Parkplatz muss für Teilzeitkräfte genauso vorhanden sein, obwohl die Nutzungszeit geringer ist.
Personalnebenkosten
Erhöhte Personalnebenkosten auf Grund der Aufteilung von Vollzeitkräften sind das Resultat aus den folgenden Aspekten: Bestimmte betriebliche Leistungen werden unabhängig von der Arbeitszeit gezahlt, z.B. Beihilfen, verbilligter Firmeneinkauf oder Mittagessenzuschuss. Lag die Entgeltsumme des Arbeitsplatzes über der so genannten Beitragsbemessungsgrenze für die Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung, entsteht eine Kostenmehrbelastung. Der Arbeitgeber muss dann für beide die regulären Beiträge zu den Sozialversicherungen zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt gegenwärtig bei der Krankenversicherung € 3525,- und bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung € 5200,- (West) bzw. € 4400,- (Ost).
Gesetzliche Verpflichtungen bei Überschreitung von Schwellenwerten bei der Belegschaftsgröße
Eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften bemisst betriebliche Pflichten nach der Anzahl der Beschäftigten. Dies kann überproportional kostenwirksam sein. Ein Beispiel ist die Arbeitsstättenverordnung, die mitarbeiterzahlabhängige Vorschriften wie z.B. die Einrichtung eines Pausenraumes ab 10 Beschäftigten enthält.
Mehraufwand für Einarbeitung und Fortbildung
Je mehr Mitarbeiter sich eine Stelle teilen, desto höher ist der Einarbeitungs- und Fortbildungsaufwand für diese Stelle.
Autor: Angela Fauth-Herkner