09.10.2006 Das neue Elterngeld
Hier geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Anspruchsvoraussetzung und beantworten häufig gestellte Fragen.
Das neue Elterngeld: 12 Monate + 2 Partnermonate
(Stand: 08.12.2006)
Das neue Elterngeld ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der Koalitionsausschuss hat sich auf zentrale Eckpunkte zum Elterngeld verständigt. Das Elterngeld wird für Familien gezahlt, deren Kinder ab 1. Januar 2007 geboren werden. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2006 zur Welt gekommen sind, gilt das bisherige Erziehungsgeldgesetz.
Wer?
Elterngeld bekommen Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiv-Eltern, Pflegeeltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades. Das Elterngeld ist also allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Wer jedoch nach der Geburt eines Kindes mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
Wie viel?
Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles bis zu einem Höchstsatz von 1.800 Euro netto. Der Mindestbetrag/Sockelbetrag des Elterngeldes ist 300 Euro.
Das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages wird nicht mit anderen sozialstaatlichen Transferleistungen verrechnet werden, wie zum Beispiel mit dem Arbeitslosengeld II.
Auch Geringverdiener und Elternteile, die vor der Geburt des Kindes in Teilzeit gearbeitet haben, profitieren vom Elterngeld: Denn liegt das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 Euro monatlich, erhöht sich der Einkommensersatz auf bis zu 100 Prozent des vorherigen Einkommens. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1000 Euro lag, steigt das Elterngeld um ein Prozent an.
Wer nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit (bis zu 30 Wochenstunden) arbeiten möchte, kann ebenfalls Elterngeld erhalten. Das Elterngeld ersetzt in diesem Fall 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens.
Das Elterngeld selbst wird nicht versteuert, es wird aber zum Einkommen hinzugerechnet und bestimmt so die Höhe des individuellen Steuersatzes.
Als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes dient das Durchschnittseinkommen (netto, ohne Sonderzahlungen) der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.
Wie lange?
Das Elterngeld wird generell für zwölf Monate gezahlt. Zwei Monate kommen hinzu, wenn der jeweils andere Elternteil ebenfalls Zeit für die Kindererziehung erbringt und seine Erwerbstätigkeit einschränkt.
Die Bezugszeit kann zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden. Ein Partner kann höchstens zwölf Monate beanspruchen. Ob sieben Monate von den Eltern gemeinsam oder hintereinander genommen werden, oder die Zeit ganz anders aufgeteilt wird, bleibt den Eltern überlassen.
In voller Höhe kann das Elterngeld für maximal 14 Monate pro Kind beansprucht werden. Es ist auch möglich, sich nur die Hälfte des Elterngeldes auszahlen zu lassen, dafür aber über den doppelten Zeitraum.
Alleinerziehende haben ebenfalls Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.
Geschwisterbonus
Wird binnen 24 Monaten ein weiteres Kind geboren, gibt es einen Geschwisterbonus.
Der Geschwisterbonus kommt Eltern zu Gute, deren Kinder in kurzer Folge (bis zum dritten Lebensjahr des ersten Kindes) zur Welt kommen. In der Regel beträgt der Geschwisterbonus einen 10%igen Zuschlag zum Elterngeld, mindestens jedoch 75€.
Der Anspruch besteht so lange, wie mindestens ein Geschwisterkind unter drei Jahren im Haushalt lebt.
Bei zwei oder mehreren älteren Geschwisterkindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbeitrag. Der Grundbetrag des Elterngeldes läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraumes von 12 bis 14 Monaten.
Weitere häufig gestellte Fragen zum Elterngeld:
Bekomme ich das Elterngeld steuerfrei?
Grundsätzlich ja, allerdings unterliegt das Elterngeld der Progression. D.h., es wird für die Ermittlung des auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes zum Einkommen hinzugerechnet.
Können auch Alleinerziehende bis zu 67 % ihres letzten Nettoeinkommens erhalten?
Ja, natürlich!! Alleinerziehende haben darüber hinaus einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.
Darf ich als Bezieher des Elterngeldes reduziert, beispielsweise 10 Wochenstunden, arbeiten?
Ja, sie haben, wie beim Erziehungsgeld auch, einen Anspruch auf bis zu 30 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass Ihr Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat und keine dringenden betrieblichen Gründe Ihrem Teilzeitbegehren entgegenstehen.
Bis zu welcher Höhe ist ein Zusatzverdienst zum Elterngeld anrechnungsfrei?
Es gibt keinen anrechnungsfreien Hinzuverdienst zum Elterngeld.
Welche Einnahmen werden für das Elterngeld grundsätzlich nicht angerechnet, können also neben dem Elterngeld weiterhin anrechnungsfrei bezogen werden?
Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (Mindestbetrag) ist es also anrechnungsfrei.
Wo und wann (wie lange vor der Geburt) muss ich das Elterngeld beantragen? Bei welcher Behörde?
Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Das Elterngeld wird jedoch bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt, so dass die Beantragung nicht sofort erfolgen MUSS.
Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. Dies werden voraussichtlich die bisher für das Erziehungsgeld zuständigen Stellen sein.
Was ist bei der Antragsstellung formal zu beachten? Was muss ich mitbringen?
Geburtsbescheinigung, Nachweise zum Erwerbseinkommen, Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit, Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld, Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Haben Mehrlingsgeburten Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes?
Ja, bei Mehrlingsgeburten gibt es für das erste Kind den regulären Eltergeldsatz. Pro weiterem Kind besteht ein Anspruch von 300 €.
Welcher Nettolohn zählt? (Mit Einberechnung von bspw. Spesen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zuschläge, Provisionen etc ?)
Maßgeblich ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen der Antragstellenden der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Von dem Bruttoeinkommen sind bei nichtselbständiger Arbeit zunächst Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuziehen, wie sie sich aus der jeweiligen Lohn- oder Gehaltsbescheinigung ergeben. Da sich das Elterngeld am tatsächlich verfügbaren Erwerbseinkommen orientiert, berücksichtigt es darüber hinaus den Wegfall der erwerbsbedingten Aufwendungen nach der Geburt durch einen Abzug. Dieser wird in Höhe eines Zwölftels des im Rahmen der Steuer zugunsten des berechtigten Elternteils berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrags pauschaliert und beträgt knapp 77 Euro monatlich. Einmalzahlungen werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt, weil es insbesondere bei einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt auf Zufall beruht, ob eine solche im Bezugszeitraum anfällt.
Kann ich das Elterngeld splitten? Beispielsweise 6 Monate in Anspruch nehmen, dann 1 Jahr arbeiten gehen, und danach die restlichen 6 Monate Elterngeld beziehen?
Nein, der Elterngeldanspruch endet mit dem 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes
Weitere zusammengefasste Informationen und Beispielrechnungen zum neuen Elterngeld finden Sie im downloadbaren pdf.
Darüber hinaus finden Sie in unserer Akademie eine Reihe von Artikeln zum Themenfeld der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und natürlich auch zum Elterngeld Akademie
Bei weiteren Fragen zum neuen Elterngeld wenden Sie sich bitte an unsere Hotline:
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