Hilfe- und Pflegebedürftigkeit - Recht & Steuern
1. Am Thema „Hilfe- und Pflegebedürftigkeit“ hängt ein umfangreicher Kanon an Sozialrechtsgesetzen, der als Ergebnis der historischen Entwicklung wie die Gesetze zur sozialen Vorsorge sehr stark gegliedert ist: Pflegeversicherung (SGB XI), Krankenversicherung (SGB V), Unfallversicherung (SGB VII) und Rentenversicherung (SGB VI) sind entscheidend. Das Sozialrecht hat sich nach den sozialpolitischen Bedürfnissen entwickelt und ist weiter Veränderungen unterworfen.
Die Gesetze kommen können hier nicht ausführlich dargestellt werden. Gerade weil dieser „Gesetzesdschungel“ für Laien sehr verwirrend ist, ist das Angebot des Arbeitgebers, seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einen Beratungsservice anzubieten, der hilft, Fragen zur Pflegeversicherung, zum Widerspruchsverfahren etc. individuell zu klären und auch verdeutlicht, wie ggf. die Kommunen besonders hohe Belastungen der Pflege kompensieren können, extrem hilfreich.
2. Die Gesetze zur Anstellung einer Betreuungsperson sind dann relevant, wenn beispielsweise ein Seniorenbetreuer oder eine Seniorenbetreuerin angestellt werden soll. Dann müssen Fragen zur Haftpflichtversicherung und zur steuerlichen Absetzbarkeit geklärt werden.
3. Der dritte wichtige Bereich betrifft die steuerliche Absetzbarkeit von Maßnahmen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen anbietet, sowie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (nach dem Betriebsverfassungsgesetz) bei einzelnen Maßnahmen.
- Beratungs- und Vermittlungsservice: Wenn dieser allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Verfügung steht, fällt diese Leistung nicht unter den geldwerten Vorteil. Dazu heißt es in den Lohnsteuerrichtlinien von 1999 Abschnitt 70, Abs. 3, Nr. 13, explizit dazu:
„(1) Arbeitslohn sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und einem Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit darstellen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen...
(3) Als Arbeitslohn sind unter anderem NICHT anzusehen: (Nr.13) - pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich verpflichtet, alle Arbeitnehmer des Auftraggebers kostenlos zu persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen, beispielsweise durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige.“
Hilfe zur Selbsthilfe: Für diese Maßnahme werden keine gesetzlichen oder steuerlichen Aspekte relevant.
Flexible Arbeitszeiten: Da für einige Arbeitszeitmodelle eine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats besteht, informieren Sie sich bitte im Kapitel Arbeitszeit.
Flexibler Arbeitsort: Über rechtliche oder steuerliche Aspekte informieren Sie sich bitte im Kapitel Arbeitsort.
Sonderurlaub für Pflegeaufgaben: Über rechtliche oder steuerliche Aspekte informieren Sie sich bitte im Kapitel Langzeitkonto.
Nützliche Informationen zum Thema
Informationen für Beschäftigte zur steuerlichen Absetzbarkeit von Pflegekosten
Informationen zur Pflegezeit für Angehörige von Pflegebedürftigen
Durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, haben Beschäftigte Anspruch auf eine Freistellung von zehn Tagen bei plötzlich auftretendem und auf eine Pflegezeit von sechs Monaten bei längerfristigem Bedarf. Weitere Informationen finden Sie im nachfolgenden Download.


