Der Zuschuss zur Kinderbetreuung ist nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum jeweils vereinbarten Gehalt ausbezahlt wird. Ein solcher Zuschuss muss für den Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten verursachen. Er kann zum Beispiel als Alternative zu einer anstehenden Gehaltserhöhung gezahlt werden oder bei einer Erhöhung der Arbeitsstunden statt der entsprechenden Gehaltserhöhung gewährt werden. Diese Lösung ist für Beschäftigte genau so vorteilhaft wie für das Unternehmen. Die Beschäftigten haben netto deutlich mehr von dieser Gehaltserhöhung, weil sie für diesen Betrag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, das Unternehmen kann ohne zusätzliche Kosten aktiv Eltern unterstützen.
Im Anhang finden Sie ein Rechenbeispiel das zeigt, wie vorteilhaft ein Zuschuss von 120 € statt einer Gehaltserhöhung in der selben Höhe ist.
Rechenbeispiel.pdf (0.02 MB)