Bis zu 125 Euro stehen PflegebedŸrftigen monatlich zu, wenn sie zu Hause betreut werden.
Die meisten PflegebedŸrftigen wŸnschen sich, zu Hause im gewohnten Umfeld bleiben zu kšnnen. Das PflegestŠrkungsgesetz II unterstŸtzt mit den Entlastungsleistungen genau das: Bis zu 125 Euro stehen PflegebedŸrftigen monatlich fŸr UnterstŸtzungsangebote zu, wenn sie in den eigenen vier WŠnden betreut werden.
Aufgrund der Corona-Pandemie ist es Ð derzeit befristet bis 31. MŠrz 2021 Ð weiterhin mšglich, dass diese Leistungen auch von Angehšrigen oder anderen Laien erbracht werden. Voraussetzung dafŸr ist, dass dies vorab mit der zustŠndigen Pflegeversicherung des Patienten abgesprochen wurde.
Mit dem Geld kann zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst bezahlt werden, ein Angebot der Nachbarschaftshilfe oder haushaltsnahe Dienstleistungen wie Wohnungsreinigung oder Hilfe beim Einkaufen. Auch fŸr Begleitung bei Arztbesuchen oder SpaziergŠngen sowie fŸr Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege kann das Geld verwendet werden. Au§erdem kšnnen damit Angehšrige entschŠdigt werden, die pandemiebedingt einspringen.
Die Leistungen werden erstattet, wenn PflegebedŸrftige oder ihre Angehšrigen die Belege bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedŸrftigen Person einreichen. Wichtig dabei ist: Es werden nur Leistungen zugelassener Anbieter erstattet, die auch tatsŠchlich angefallen sind. Allerdings kšnnen nicht ausgeschšpfte BetrŠge bis Ende Juni des Folgejahres Ÿbertragen werden.
Was viele nicht wissen: Wenn die Pflegekasse die Dienstleistungen bezahlt, entstehen dadurch keine Einbu§en beim Pflegegeld. Deshalb werden die Entlastungsleistungen oft nicht genutzt, und der Entlastungsbetrag verfŠllt.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium