Das Kinderkrankengeld wird erweitert

2021 wird Kinderkrankengeld lŠnger und auch bei pandemiebedingter Betreuung zu Hause gezahlt.

Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetz zur Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld beschlossen. Der Leistungszeitraum wird verlŠngert und zudem besteht auch ein Anspruch, wenn das Kind nicht krank ist, sondern pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss.

Wenn ihr Kind krank ist und sie es selbst betreuen mŸssen, haben Eltern Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Gesetzlich Versicherte haben zusŠtzlich unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlich befristeten Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bisher hatte jedes Elternteil Anspruch auf maximal 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld, Alleinerziehende auf 20 Arbeitstage. FŸr das Jahr 2021 hat das Bundeskabinett eine Erweiterung der Anspruchsdauer beschlossen: So hat jedes Elternteil fŸr jedes Kind Anspruch auf Kinderkrankengeld fŸr maximal 20 Arbeitstage, Alleinerziehende lŠngstens fŸr 40 Arbeitstage pro Kind.

Kinderkrankengeld auch bei pandemiebedingter Kita- oder Schulschlie§ung

Neu ist, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch besteht, wenn Eltern ihre Kinder zuhause betreuen mŸssen, weil die Kita oder Schule pandemiebedingt geschlossen ist oder fŸr die Gruppe bzw. die Klasse ein Betreuungsverbot gilt. Eltern erhalten unter diesen Bedingungen also auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist.

Kinderkrankengeld: So funktioniert es

1. PrŸfen Sie die Voraussetzungen

Kšnnen Sie alle Fragen mit ãJaÒ beantworten? Dann besteht mit gro§er Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld.

2. Beschaffen Sie Nachweise von der Kita bzw. Schule

Folgende GrŸnde werden anerkannt:

3. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber

Es empfiehlt sich, das GesprŠch mit dem Arbeitgeber zu suchen: Wie kann die Arbeit sinnvoll umverteilt oder zurŸckgestellt werden, wie kann der Arbeitgeber unterstŸtzen? Im besten Fall finden Sie im gemeinsamen Einvernehmen eine Arbeits- und Kinderkrankentageplanung, mit der beiden Seiten gedient ist.  Bedenken Sie: Auch wenn die Anspruchsdauer erweitert wurde, ist sie weiterhin zeitlich begrenzt. Wegen der unabsehbaren Entwicklung der Pandemie empfiehlt sich eine gute Planung und Einteilung.

4. Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse

RŸckwirkender Antrag mšglich

Die neuen Bedingungen fŸr das Kinderkrankengeld gelten ab dem 5. Januar. Eltern, die seitdem unbezahlten Urlaub genommen haben, kšnnen das Kinderkrankengeld rŸckwirkend beantragen.

Ein Anspruch wird auch bestehen, wenn die Eltern grundsŠtzlich neben der Kinderbetreuung im Home-Office arbeiten kšnnten. Der Bezug von Kinderkrankengeld bei gleichzeitigem Erbringen einer Arbeitsleistung ist ausgeschlossen. Auch der Anspruch auf EntschŠdigung nach ¤56 des Infektionsschutzgesetzes ruht wŠhrend des Bezugs von Kinderkrankengeld.

Quelle: www.bmfsfj.de