Neu: Jedes Elternteil hat Anspruch fŸr maximal 30 Arbeitstage, Alleinerziehende fŸr maximal 60 Arbeitstage pro Kind.
Im Januar hatte der Bundestag ein Gesetz zur Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld beschlossen. Wegen der fortwŠhrenden Pandemie wurde der Anspruch im April 2021 noch einmal erweitert.
Wenn ihr Kind krank ist und sie es selbst betreuen mŸssen, haben Eltern Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Gesetzlich Versicherte haben zusŠtzlich unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlich befristeten Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bereits im Januar 2021 hatte das Bundeskabinett eine Erweiterung der Anspruchsdauer beschlossen. Nun wurde der Anspruch noch einmal erweitert. Statt 20 hat nun jedes Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld fŸr maximal 30 Arbeitstage. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf lŠngstens 60 Arbeitstage (statt bisher 40 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und fŸr Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.
Neu ist, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch besteht, wenn Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen mŸssen, weil die Kita oder die Schule pandemiebedingt geschlossen ist oder fŸr die Gruppe bzw. die Klasse ein Betreuungsverbot gilt. Eltern erhalten unter diesen Bedingungen also auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist.
1. PrŸfen Sie die Voraussetzungen
Kšnnen Sie alle Fragen mit ãJaÒ beantworten? Dann besteht mit gro§er Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld.
2. Beschaffen Sie Nachweise von der Kita bzw. Schule
Folgende GrŸnde werden anerkannt:
3. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber
Es empfiehlt sich, das GesprŠch mit dem Arbeitgeber zu suchen: Wie kann die Arbeit sinnvoll umverteilt oder zurŸckgestellt werden, wie kann der Arbeitgeber unterstŸtzen? Im besten Fall finden Sie im gemeinsamen Einvernehmen eine Arbeits- und Kinderkrankentageplanung, mit der beiden Seiten gedient ist. Bedenken Sie: Auch wenn die Anspruchsdauer erweitert wurde, ist sie weiterhin zeitlich begrenzt. Wegen der unabsehbaren Entwicklung der Pandemie empfiehlt sich eine gute Planung und Einteilung.
4. Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse
Die neuen Bedingungen fŸr das Kinderkrankengeld gelten seit dem 5. Januar. Eltern, die seitdem unbezahlten Urlaub genommen haben, kšnnen das Kinderkrankengeld rŸckwirkend beantragen.
Ein Anspruch wird auch bestehen, wenn die Eltern grundsŠtzlich neben der Kinderbetreuung im Home-Office arbeiten kšnnten. Der Bezug von Kinderkrankengeld bei gleichzeitigem Erbringen einer Arbeitsleistung ist ausgeschlossen. Auch der Anspruch auf EntschŠdigung nach ¤56 des Infektionsschutzgesetzes ruht wŠhrend des Bezugs von Kinderkrankengeld.
Quelle: www.bmfsfj.de