Die Bundesregierung hat ein Paket an Entlastungen beschlossen. Ein Überblick
Mit den steigenden Energiepreisen wächst die Sorge vor der nächsten Nebenkostenabrechnung für 2022. Für Haushalte mit kleinem oder mittlerem Einkommen hat die Bundesregierung deshalb ein Paket an Entlastungen beschlossen. Ein Überblick.
Eine der Maßnahmen des Entlastungspakets der Bundesregierung ist eine einmalige Sonderzahlung, die an alle einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen überwiesen werden soll.
Für Angestellte ist vorgesehen, dass 300 Euro brutto mit dem Gehalt ausgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022. Daher ist es möglich, dass das Geld noch nicht im September, sondern erst später ausgezahlt wird.
Zu beachten ist, dass die 300 Euro einkommenssteuerpflichtig sind.
Für Selbstständige mindert die Energiepreispauschale die Einkommenssteuervorauszahlung.
Da die Energiepreispauschale an die Lohnabrechnung gekoppelt ist, bedeutet das, dass beispielsweise Rentner:innen nicht von dieser Maßnahme profitieren können.
Wohngeld ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten für selbst genutztes Wohneigentum bekommen.
Sie müssen das Wohngeld schriftlich bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragen. Dort finden Sie auch die Antragsformulare und können sich beraten lassen. Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Wenn Sie andere Sozialleistungen beziehen, die Ihre Wohnkosten bereits berücksichtigen, können Sie normalerweise kein Wohngeld bekommen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG.
Die Höhe des Wohngelds hängt ab von:
Mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen können Sie berechnen, wie viel Wohngeld Sie voraussichtlich bekommen können.
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der seinen notwendigen Lebensunterhalt weder
Hier ist zu beachten: Bei in Privathaushalten lebenden Personen werden zusammenwohnende Partner:innen sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als so genannte Einstandsgemeinschaft betrachtet.
Eine Einstandsgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Partner dieser Einstandsgemeinschaft füreinander mit ihrem Einkommen und Vermögen einstehen.
Ob ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, prüft das zuständige Sozialamt oder Jobcenter.
Für die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt gilt folgende Faustregel:
Sozialhilferechtlicher Bedarf minus anzurechnendes Einkommen = Höhe der Leistung
Familien mit kleinem Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderzuschlag – zusätzlich zum Kindergeld.
Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag beantragen.
Der Kinderzuschlag muss gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.
In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Danach muss der Kinderzuschlag neu beantragt werden.
Die Höhe des Kinderzuschlags hängt davon ab, wie viel Einkommen und Vermögen Sie, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben.
Mit dem KiZ-Lotsen finden Sie heraus, ob Sie die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllen: KiZ-Lotse für Kinderzuschlag
Wenn Sie nicht genug Geld haben, um die Gas- oder Strom-Nachzahlung/Jahresrechnung auf einmal zu bezahlen, versuchen Sie mit Ihrem Energieversorger eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Die Höhe der Raten muss auf das verfügbare Einkommen und die laufenden Abschläge abgestimmt sein und auch über einen längeren Zeitraum zu leisten sein. Versuchen Sie möglichst lange Laufzeiten und damit geringere Raten zu vereinbaren
Wird eine Ratenzahlung abgelehnt, solle man sich sofort an das örtliche Jobcenter oder Sozialamt wenden.
Dort kann man einen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen. In der Regel erfolgt dies auf Darlehensbasis.
Auch Arbeitnehmer:innen mit geringem Einkommen können beim Sozialamt (oder wenn sie Aufstockungsleistungen erhalten beim Jobcenter) einen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen, wenn sie die Forderung aus eigenen Mitteln nicht zahlen können und der Energieversorger eine Ratenzahlungsvereinbarung ablehnt.
Die Verbraucherzentrale bietet Beratungen in allen Bundesländern an.
Achtung: Beratungen sind Angebote der Verbraucherzentralen der Länder. Teilweise sind sie kostenpflichtig.
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