Die meisten Pflegebedürftigen wünschen sich, zu Hause im gewohnten Umfeld bleiben zu können. Die Entlastungsleistungen für häusliche Pflege sind dabei eine wertvolle Unterstützung.
Alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, sofern sie zu Hause betreut werden.
Momentan liegt der Entlastungsbetrag bei 125 Euro monatlich. Ab Januar 2025 wird er im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes auf 130,63 Euro angehoben.
Mit dem Geld kann zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst (für Betreuung und Hilfe im Haushalt) bezahlt werden, ein Angebot der Nachbarschaftshilfe oder haushaltsnahe Dienstleistungen wie Wohnungsreinigung oder Hilfe beim Einkaufen. Auch für Begleitung bei Arztbesuchen oder Spaziergängen sowie für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege kann das Geld verwendet werden.
Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem ebenfalls für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Zu diesen Leistungen gehören zum Beispiel körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Hilfe beim Duschen oder Baden.
Die Leistungen werden erstattet, wenn Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen die Belege bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person einreichen. Wichtig dabei ist: Es werden nur Leistungen zugelassener Anbieter erstattet, die auch tatsächlich angefallen sind.
Aus den eingereichten Belegen und dem Antrag auf Erstattung muss hervorgehen, im Zusammenhang mit welchen Leistungen den Pflegebedürftigen Kosten entstanden sind und in welcher Höhe diese aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen.
Nein, wenn Sie den Entlastungsbeitrag in einem Monat nicht benötigen oder nicht vollständig ausschöpfen, können Sie den verbliebenen Betrag in den nächsten Monat übertragen. Sollten Sie am Ende des Kalenderjahres noch offene Leistungsbeiträge haben, können Sie diese bis zum 30. Juni des folgenden Jahres übertragen. Somit lassen sich auch Beträge ansparen, etwa für eine Kurzzeitpflege.
Was viele nicht wissen: Wenn die Pflegekasse die Dienstleistungen bezahlt, entstehen dadurch keine Einbußen beim Pflegegeld. Deshalb werden die Entlastungsleistungen oft nicht genutzt und der Entlastungsbetrag verfällt.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium