Mehr Geld für Pflege

Mehr Leistungen für die Pflege durch höhere Beiträge: Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz soll Pflegende entlasten und die häusliche Pflege stärken.

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz bringt mehr Geld für Pflegebedürftige. Dafür werden zunächst ab Juli 2023 die Beiträge für die Pflegeversicherung angehoben.

Das PUEG besteht im Wesentlichen aus zwei Umsetzungsschritten: Ab Juli 2023 werden zunächst die Beiträge für die Pflegeversicherung angehoben. Das soll die Grundlage schaffen, um ab Januar 2024 die Leistungen für die Pflege zu erhöhen.

Höhere Beiträge für die Pflegeversicherung ab Juli 2023

Ab Juli 2023 steigen die Beiträge für die Pflegeversicherung, dabei wird nach der Zahl der Kinder differenziert:

Ab Januar 2024 Leistungsverbesserungen 

Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 % erhöht. Auch die ambulanten Sachleistungsbeiträge werden um 5 % angehoben.

Neu ist außerdem, dass Pflegende künftig einmal pro Kalenderjahr für 10 Tage Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld bekommen (bisher war das nur einmalig möglich). Eine mehrmalige Freistellung für 10 Tage durch den Arbeitgeber (ohne Pflegeunterstützungsgeld) war bisher schon möglich und wird es weiterhin bleiben. 

Ebenfalls erhöht werden zum 1. Januar 2024 die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt: 

Bessere Leistungen für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 bis zum Alter von 25 Jahren gelten ab dem 1. Januar 2024 folgende Neuerungen: 

Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs nun bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs nun für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.

Es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind. Der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend, und die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.

Dynamisierung der Leistungen ab 2025

Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten.