Alles über Mitteilungspflicht, Arbeitszeit, Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers, Elternzeit, Wiedereinstieg und Teilzeit.
Welche Regelungen rund um Mutterschutz und Elternzeit sind wichtig für schwangere Beschäftigte und Arbeitgeber? Und wie kann der Aus- und Wiedereinstieg optimal für beide Seiten aussehen? Alles über Mitteilungspflicht, Arbeitszeit, Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers, Elternzeit, Wiedereinstieg und Teilzeit.
In den vergangenen Jahren wurde die Rechtslage rund um das Thema Mutterschutz und Elternzeit deutlich komplexer. Das führt im gleichen Zuge dazu, dass werdende Eltern, Personalverantwortliche und Führungskräfte im Behördendschungel den Durchblick verlieren.
Alles was Sie über Mutterschutz und Elternzeit wissen müssen, wenn Sie berufstätig sind, erfahren Sie hier.
Erwarten Eltern baldigen Nachwuchs, erweist sich als nächster Schritt den/die Personaler:in oder die Führungskraft darüber zu informieren.
Doch es gibt verschiedene Regelungen, welche Sie über Schwangerschaftsmeldungen kennen sollten.
Grundsätzlich besteht bei einer Schwangerschaft keine Mitteilungspflicht an den/die Arbeitgeber:in. Die Arbeitnehmerin kann sich den Zeitpunkt selbst auswählen.
Es empfiehlt sich jedoch eine frühzeitige Schwangerschaftsmeldung, weil der/die Arbeitgeber:in erst dann Maßnahmen ergreifen kann, die Mutter und Kind schützen. Für den/die Arbeitgeber:in ergibt sich mit frühzeitiger Bekanntgabe eine bessere Planbarkeit hinsichtlich Vertretung und Arbeitsorganisation während der Mutterschutzfristen.
Schritte für Arbeitgeber nach Meldung einer Schwangerschaft:
Gesetzliche Regelungen im Fall einer Schwangerschaft dienen dem Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Frau und des Kindes.
Führungskräfte sollten im Rahmen der allgemeinen arbeitsschutz-rechtlichen Beurteilung, die Arbeitsbedingungen prüfen, denen eine schwangere oder stillende Frau mit ihrem Kind ausgesetzt sein kann.
Gut zu wissen: Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gilt es zu dokumentieren und die gesamte Belegschaft hierüber zu informieren. Bei mehr als drei weiblichen Beschäftigten ist es vorgesehen, dass Mutterschutzgesetz auszuhändigen oder digital zugänglich zu machen.
Verbote für Schwangere und Stillende:
Beachte: Mit Zustimmung der Arbeitnehmerin (kann sie jederzeit widerrufen) und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde kann die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden.
Bei folgenden Tätigkeiten tritt ein Beschäftigungsverbot in Kraft:
Gut zu wissen: Bildschirmarbeit ist nicht verboten, kann aber gegebenenfalls optimiert werden.
Beachte: Die Arbeitnehmerin kann sich zur Arbeit vor der Geburt auch innerhalb der Schutzfrist bereit erklären. Dies ist jederzeit durch die werdende Mutter widerruflich.
Entschließt sich eine Mutter ihr Kind im Büro zu stillen, stellt sich für Arbeitgeber die Frage, wie sie den Arbeitsplatz gestalten sollten, um eine stillfreundliche Umgebung für Mutter und Kind zu schaffen.
In der Regel reicht ein Rückzugs- und Pausenraum, idealerweise mit einer bequemen Sitzgelegenheit, einem Stillkissen und mit mobilem Sichtschutz.
Falls keine Kinderbetreuung vor Ort im Unternehmen zur Verfügung gestellt werden kann, sind möglichst störungsfreie Abläufe abzustimmen, wie eine private Kinderbetreuungsperson, welche das Baby bringen und abholen kann. Auch eine Möglichkeit, abgepumpte Muttermilch gekühlt aufzubewahren kann sehr hilfreich sein.
Die für das Stillen freigestellte Zeit beträgt mindestens 2 Mal täglich für 30 Minuten oder 1 Mal täglich für 60 Minuten (bis zum ersten Geburtstag des Kindes). Wichtig ist dabei, dass die Freistellung mündlich oder schriftlich verlangt wird.
Werden mehr als 8 Stunden gearbeitet, ohne dass es in dieser Zeit eine Ruhepause von mindestens 2 Stunden gab, dann beträgt die für das Stillen freigestellte Zeit 2 Mal pro Tag mindestens 45 Minuten.
Wenn es in der Nähe des Arbeitsplatzes der stillenden Mutter keine Möglichkeit gibt, das Kind zu stillen, dann kann eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten verlangt werden.
Auch wenn Sie in Teilzeit arbeiten, steht Ihnen Zeit zum Stillen zu. Allerdings müssen Sie bei Teilzeitarbeit auch die Interessen des Arbeitsgebers berücksichtigen und die Zeiten, in denen Sie Ihr Kind stillen, so legen, dass möglichst wenig Arbeitszeit ausfällt.
Elternzeit ist eine Zeit beruflicher Freistellung, in der Frauen und Männer nach der Geburt eines Kindes dessen Betreuung sicherstellen. Es besteht der Anspruch, nach der Rückkehr eine gleichwertige Stelle im Unternehmen angeboten zu bekommen.
Das Kind muss im selben Haushalt leben und wird überwiegend selbst betreut und erzogen.
Zwischen der Geburt des Kindes und dem 8. Geburtstag kann jedes Elternteil bis zu drei Jahren (36 Monate) Elternzeit in Anspruch nehmen.
Diese Regelung gilt für jedes Kind, dass im selben Haushalt betreut wird. Die Zeiträume können sich dabei überschneiden.
Bei Zwillingen können insgesamt 6 Jahre Elternzeit genommen werden.
Insgesamt sind drei Zeitabschnitte möglich. Diese können tage-, wochen- oder monatsweise eingeteilt werden.
Von den zustehenden 36 Monaten Elternzeit je Elternteil, können höchstens 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes beansprucht werden.
Der Mutterschutz (nach der Geburt) wird voll auf die Elternzeit angerechnet.
Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt schriftlich beim Arbeitgeber. Es ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Deshalb genügt eine E-Mail allein nicht.
Die Antragsfristen lauten wie folgt:
Beachte: Wenn die Mutter die Frist aus objektiven Gründen, beispielsweise Komplikationen bei der Geburt, verhindert war, die Frist zur Anmeldung einzuhalten.
Die Verteilung der Elternzeit ist ab Antragstellung (vor dem 3. Geburtstag) für 2 Jahre verbindlich festgelegt. Eine Änderung (Verlängerung) benötigt die Zustimmung des Arbeitgebers.
Wurde die Elternzeit beispielsweise für das 1. Lebensjahr beantragt, gilt die Elternzeit nach Ablauf der Frist automatisch als beendet.
Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, wenn folgende Gründe eintreten:
Die Elternzeit ist nicht abdingbar. Der/die Arbeitgeber:in kann sogar mehr als drei Abschnitte gewähren oder den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem 3. und 8. Geburtstag liegen soll. Dabei ist der/ die Arbeitgeber:in eine Frist von 8 Wochen nach Zugang des Antrags einzuhalten.
Die Elternzeit muss durch den/die Arbeitgeber:in bescheinigt werden.
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der/die Arbeitnehmer:in dem/der (neuen) Arbeitgeber:in evtl. die frühere Elternzeit durch Bescheinigung des (vorherigen) Arbeitgebers nachweisen. Unter Beachtung der Gesamtdauer ist die Zustimmung zu einer vorzeitigen Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit möglich.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
Falls schon vor der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit unter 32 Stunden bestand, kann diese unverändert fortgesetzt werden.
Die Antragsfristen bestehen analog zur Elternzeit:
Beachte: In dem Antrag muss unbedingt der Beginn und die Dauer der Teilzeitarbeit während der Elternzeit festgehalten werden. Die Angabe der Verteilung der Zeit ist optional.
Gut zu wissen: Der Arbeitsvertrag muss nicht geändert werden!
Die Ablehnung des Teilzeitantrages kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen. Dabei muss der/die Arbeitgeber:in folgende Fristen beachten:
Die Elternzeit ist nicht abdingbar. Der/Die Arbeitgeber:in kann sogar mehr als drei Abschnitte gewähren oder den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem 3. und 8. Geburtstag liegt.
Beachte: Erfolgt die Ablehnung nicht fristgerecht:
Es besteht eine Zustimmungsfiktion, das heißt die Verringerung der Arbeitszeit ist entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin verbindlich festgelegt.
Wenn der/die Arbeitnehmer:in während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber:in in Teilzeit arbeiten, kann der Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden.
Rückkehrer aus der Elternzeit können folgende Rechte geltend machen:
Für Mütter gilt ein Kündigungsschutz während der gesamten Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Es genügt, dass dem/der Arbeitgeber:in die Schwangerschaft/Entbindung 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Für beide Elternteile besteht ein Kündigungsschutz ab dem Verlangen der Elternzeit, allerdings frühestens 8 Wochen vor Beginn bei einer Elternzeit bis zum 3. Geburtstag und 14 Wochen vor Beginn bei einer Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag.
Befristete Arbeitsverträge enden wie vereinbart. Zu beachten ist, dass der Antrag bei der Behörde für Arbeitsschutz auf Zulässigerklärung der Kündigung möglich ist. Eine Kündigung zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten ist möglich.