Schwangerschaft & Mutterschutz - Recht & Steuern

Im Mutterschutzgesetz  sind insbesondere das Kündigungsverbot und die Beschäftigungsverbote (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) bzw. die Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft für bestimmte Arbeitsbereiche (§§ 3, 6 MuSchG) zu beachten. Das Gesetz gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder ihnen gleichgestellt sind, für Hausfrauen, Selbstständige, Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften findet es dagegen keine Anwendung.

Die folgenden Informationen geben einen ersten Überblick. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.

Mutterschutz - kurz und knapp

Der Mutterschutz gilt für jede Frau, deren Arbeitsort im Bundesgebiet liegt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und davon, ob sie Voll- oder Teilzeit, zur Probe, zur Aushilfe, haupt- oder nebenberuflich oder zur Ausbildung beschäftigt ist.

Eine werdende Mutter sollte ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung dem Arbeitgeber möglichst umgehend mitteilen. Sie kann dann gemäß der Schutzvorschriften behandelt werden und der/die Arbeitgeber/-in kann rechtzeitig planen. Bei schuldhaft unterlassener Mitteilung kann dieser u.U. die Mehrkosten für eine eilige Ersatzeinstellung bei der Schwangeren geltend machen. ^

Der/die Arbeitgeber/-in muss unmittelbar nach Informationserhalt das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz benachrichtigen. Im Betrieb sind diejenigen zu informieren, die Schutzmaßnahmen aufgrund des Gesetzes umzusetzen haben, weitere Mitteilungen dürfen nur mit der Zustimmung der Schwangeren erfolgen.

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie haben sich dazu ausdrücklich bereit erklärt. Eine solche Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Nach der Entbindung besteht für acht bzw. zwölf Wochen bei Mehrlingen und Frühgeburten im medizinischen Sinne ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist grundsätzlich um die Anzahl derTage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.^

Sind laut ärztlichem Attest Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet, erteilt der/die Arzt/-in ein Beschäftigungsverbot. Dauer und Gründe hierfür müssen konkret bezeichnet sein und es muss zusätzlich erläutert sein, welche Arbeiten noch verrichtet werden können. Die betreffende Mitarbeiterin darf nicht zu einer Arbeit herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigt.
Der Arbeitsplatz und Arbeitsablauf sind so zu gestalten, dass Gefahren für Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter und des Kindes vermieden werden, d. h. es müssen Gelegenheit zum Ausruhen geschaffen werden, wenn ständiges Stehen oder Gehen erforderlich sind. Wenn eher im Sitzen gearbeitet wird, müssen Bewegungsmöglichkeiten geschaffen werden.

Schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten, bei denen schädliche Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen gegeben sind, (Strahlen, Staub, Gase oder Dämpfe, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm), Akkord- oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr (mit Ausnahmen) sind für Schwangere und stillende Mütter verboten.

Seit Januar 2006 sind alle Betriebe in das sogenannte U2 Umlageverfahren einbezogen, so dass

  • der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld (Entgeltanteil des Arbeitgebers während der Mutterschutzfrist),
  • der Mutterschutzlohn, den der/die Arbeitgeber/-in aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes als Entgeltfortzahlung leisten muss (im Fall der Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind), sowie
  • Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung


von der Krankenkasse erstattet werden. Die genauen Voraussetzungen sind bei der Krankenkasse zu erfragen).

Es besteht ein Kündigungsverbot ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Dies gilt auch für die Probezeit. In seltenen Ausnahmefällen kann auf Antrag z.B. beim Gewerbeaufsichtsamt oder dem Amt für Arbeitsschutz nach dessen Zustimmung eine Kündigung ausgesprochen werden (u.a. bei Insolvenz des Arbeitgebers oder Stillegung des Betriebs). Ein befristeter Arbeitsvertrag endet wie vereinbart.

In den Zeiten der gesetzlichen Mutterschutzfrist erhalten gesetzlich Krankenversicherte auf Antrag von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld bis zur Höhe von 13 Euro für jeden Kalendertag. Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. privat krankenversicherte oder familienversicherte Frauen) erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro zu Lasten des Bundes (Kontakt: Bundesversicherungsamt – Mutterschaftsgeldstelle - Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon 0228 619-1888). Neben dem Mutterschaftsgeld erhalten Arbeitnehmerinnen einen Zuschuss des Arbeitgebers (Arbeitgeberzuschuss) zum Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse. Der Arbeitgeberzuschuss und das Mutterschaftsgeld entsprechen zusammen in etwa der Höhe des vorherigen durchschnittlichen Nettoverdienstes (dieser Zuschuss wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse später erstattet). Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ist der Durchschnitt aus den letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonaten oder den letzten 13 Wochen vor Beginn der Mutterschutzesfrist, zugrunde zu legen.
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen erhalten in der Regel keinen Arbeitgeberzuschuss.

Ein Urlaubsanspruch besteht für die gesamte Zeit von Schwangerschaft und Mutterschutz. Nicht genommener Urlaub kann nach dem Mutterschutz im laufenden oder im nächsten Jahr beansprucht werden.

Elternzeit

Da es sinvoll ist, die Elternzeit frühzeitig zu planen, beachten Sie bitte auch die Erläuterungen unter Elternzeit / Rückkehr – Recht & Steuern.


Autor: Elena de Graat