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Alter & Pflege

Mehr Geld für Pflege im neuen Jahr

Ab Januar 2025 steigen sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent. Damit wird die schrittweise Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) fortgeführt. Eine weitere wichtige Änderung im Bereich Pflege sind neue Regelungen zu Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. 

 

Mehr Geld von der Pflegeversicherung

Zum 1. Januar 2025 steigen alle Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent.  Das betrifft unter anderem die folgenden Leistungen.

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Leistungen zur Tages- und Nachtpflege
  • Leistungen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege
  • Vollstationäre Pflege im Heim
  • Entlastungsbetrag
  • Pflegehilfsmittel
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Wohngruppenzuschlag

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird mit Beginn des neuen Jahres um 0,2 Prozentpunkte angehoben.

Änderung bei der Verhinderungspflege ab Januar 2025

Für Verhinderungspflege gilt: Ab dem 1. Januar 2025 kann ein Leistungsbetrag bis 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. 

Darüber hinaus gilt abweichend für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit Pflegegrad 4 oder 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: Die Leistungen der Kurzzeitpflege können vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Dann handelt es sich um einen Leistungsbetrag von 3.539 Euro.

Neue Regelungen zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab Juli 2025

Zum 1. Juli 2025 wird ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingeführt. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden. Damit entfällt die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann.

Weitere Neuerungen: Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 auf 8 Wochen verlängert, außerdem entfällt die Vorpflegezeit, also die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss. Es bleibt aber dabei, dass der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. 

Höhere Leistungen für geförderte Wohngruppen

Ebenfalls werden die Leistungen für geförderte Wohngruppen erhöht. Der Wohngruppenzuschlag wird für alle Pflegegrade von 214 auf 224 Euro erhöht. Die Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen steigt ab Januar 2025 auf 2.613 Euro pro pflegebedürftige Person. Der Gesamtbetrag pro Wohngruppe ist gedeckelt und liegt ab Januar 2025 bei 10.452 Euro.

 Kostenlose Info-Webinare: Geförderte Wohngruppen

Der pme Familienservice und die Matching-Plattform bring-together veranstalten vierteljährlich kostenfreie Info-Webinare zum Thema „Geförderte Wohngruppen“.

In diesen Webinaren erfahren Sie mehr über die Gründung, Förderung und Organisation von Pflege-Wohngruppen und erhalten wertvolle Impulse, wie Sie den besten Weg für sich und Ihre Angehörigen finden – egal, ob Sie bereits konkrete Pläne haben oder erst einmal reinschnuppern möchten. 

Kostenlose Info-Webinare: Geförderte Wohngruppen

 

Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

Pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben und versorgt werden, erhalten eine Pauschalleistung. Diese wird ab dem 1. Januar 2025 in den Pflegegraden 2 bis 5 von 266 Euro auf 278 Euro erhöht.

Altersrente steigt ab Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 steigt die gesetzliche Altersrente einheitlich in Ost- und Westdeutschland um 3,5 Prozent. 

Elektronische Patientenakte (ePA) für alle

Ab 2025 beginnt für rund 73 Millionen gesetzlich Versicherte der Roll-out der „elektronischen Patientenakte für alle“ („ePA für alle“). Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten dann ohne deren Zutun eine ePA zur Verfügung. Wer dies nicht möchte, kann vollständig oder teilweise widersprechen. 

Die ePA soll den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten zwischen allen behandelnden Leistungserbringern verbessen und die Versorgung der Patientinnen und Patienten unterstützen. Versicherte können ihre ePA über die ePA-App selbst verwalten und nutzen. 

Derzeit schreiben die Krankenkassen ihre Versicherten zur "ePA für alle" an. Das Anschreiben enthält auch Informationen zu den Möglichkeiten des Widerspruchs.  

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