Elternzeit und Elterngeld

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Elternzeit & Elterngeld

Elternzeit

Mit der Geburt eines Kindes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf insgesamt 36 Monate Elternzeit, entweder als unbezahlte komplette Auszeit vom Job oder in Form von Arbeitszeitreduzierung. Der Anspruch besteht für Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und es selbst erziehen und betreuen. Beide Eltern können die Elternzeit gleichzeitig oder auch getrennt voneinander nehmen.

Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Maximal 24 Monate der insgesamt dreijährigen Elternzeit können auch zu einem späteren Zeitpunkt (bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes) ohne Zustimmung des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden. So existiert zum Beispiel die Möglichkeit, das Kind bei der Einschulung und den ersten Schuljahren intensiv zu begleiten und somit in wichtigen Lebensphasen für es da zu sein.

Zwischen der Geburt und dem dritten Geburtstag des Kindes muss die gewünschte Elternzeit sieben Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Für diesen Altersabschnitt muss sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Die Festlegung dient der Planungssicherheit des Arbeitsgebers und ist bindend.

Zwischen dritten und achten Geburtstag des Kindes beträgt die Ankündigungsfrist auf Elternzeit 13 Wochen. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Auf Verlangen muss die Arbeitgeberseite jedoch die Elternzeit bescheinigen.

Während der gesamten Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Dieser gilt ab der Abgabe der Ankündigung, jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

In der Elternzeit kann auch auf Teilzeitarbeit zwischen 15 und 30 Stunden reduziert werden. Für die Beantragung von Teilzeit gelten die gleichen Ankündigungsfristen von sieben bzw. 13 Wochen. Der Arbeitgeber muss die Entscheidung über den Teilzeitantrag binnen vier Wochen (acht Wochen bei Teilzeit nach dem dritten Geburtstag) in schriftlicher Form treffen. Eine Ablehnung bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen zulässig und muss auf Schwierigkeiten beruhen, die durch die beantragte Teilzeitbeschäftigung verursacht werden. Während der Teilzeit in Elternzeit kann zweimal eine Reduzierung der Arbeitszeit beansprucht werden.

Eine ausführliche Darstellung aller Regelungen zur Elternzeit in unserem Factsheet „Informationen zur Elternzeit“.

 

Elterngeld + ElterngeldPlus

Durch das Elterngeld erhalten Mütter und Väter die Möglichkeit, ihre Berufstätigkeit zu unterbrechen oder zu reduzieren, um sich intensiv auf die Betreuung des Familienzuwachses zu konzentrieren. Zum Ausgleich für das wegfallende Einkommen gibt es das staatliche Elterngeld. Die Höhe errechnet sich in der Regel aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen (abzüglich Pauschalen zu Steuern und Sozialabgaben) der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Die Ersatzrate liegt zwischen 65% und 100% des vorherigen Einkommens. Je geringer das Einkommen, um so höher die Ersatzrate.

Ein wichtiges Ziel des Elterngeldes ist es, verstärkt Väter zu motivieren, Familienverantwortung und Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Das klassische Elterngeld wird an beide Eltern für maximal 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Sie können z.B. sieben Monate gemeinsam Elterngeld beziehen oder die ersten sieben Lebensmonate ein Elternteil und die zweiten sieben Monate der andere Elternteil. Allein kann ein Elternteil höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den Partner reserviert. Dies bedeutet: nimmt ein Elternteil keinerlei Auszeit zur Betreuung des Kindes, gibt es nur einen Anspruch auf insgesamt 12 Monate Elterngeld. Alleinerziehenden steht jedoch auch allein das Recht auf 14 Monate Elterngeld zu.

Größere Flexibilität und Partnerschaftlichkeit bei der Aufteilung der Betreuungszeiten zwischen den Elternteilen und attraktive Optionen zum schnelleren Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit soll das ElterngeldPlus bieten. Eltern, deren Kinder ab dem 01. Juli 2015 geboren sind, haben die Möglichkeit, zwischen dem ‚klassischen’ Elterngeld und dem ElterngeldPlus zu wählen oder auch diese beiden Optionen zu kombinieren.

Mit ElterngeldPlus wird es attraktiver, parallel zum Elterngeldbezug in Teilzeit zu arbeiten. Während das „klassische“ Elterngeld nach spätestens 14 Lebensmonaten des Kindes endet, kann man ElterngeldPlus durch Teilzeitarbeit verlängern. Finanziell werden dabei aus einem Elterngeldmonat zwei ElterngeldPlus-Monate. Das heißt, die Höhe des monatlich ausgezahlten Elterngeldes wird halbiert.

Mit dem neu eingeführten Partnerschaftsbonus können beide Elternteile jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate hinzugewinnen. Die Voraussetzung dafür ist, dass Vater und Mutter sich die Betreuung des Kindes teilen und parallel für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.

 

 

Die Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezuges wirkt sich auf die Höhe des Elterngeldes aus. Das Elterngeld ersetzt immer nur tatsächlich wegfallendes Einkommen. Ein Hinzuverdienst wird also vom Durchschnittsverdienst von vor der Geburt abgezogen, auf die Differenz (= wegfallendes Einkommen) wird die Ersatzrate von bis zu 67% angewandt.

Beantragt wird das Elterngeld in den jeweiligen Kommunen. Da es rückwirkend nur drei Monate nach Antragstellung gewährt wird, sollte der Antrag beizeiten nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Nicht zu vernachlässigen ist die Bearbeitungszeit, die sich in einigen Kommunen über mehrere Monate hinziehen kann und in der Eltern die Einkommenslücke überbrücken müssen.

Eine ausführliche Darstellung aller wichtigen Aspekte zum Elterngeld findet sich im beigefügten Factsheet „Informationen zum Elterngeld“, das Sie als Information den werdenden Eltern ausdrucken und aushändigen können.

 

Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber

Wie lange Elternzeit genommen wird und wie Eltern die Elterngeldmonate und beruflichen Auszeiten untereinander aufteilen, ist zunächst eine Entscheidung zwischen den beiden Partnern. Der Arbeitgeber kann jedoch durch Information und Kommunikation einen wichtigen Einfluss auf die Entscheidung nehmen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, u.a. einzuhaltende Fristen und die Empfehlung zur Schriftlichkeit von Antragstellung und Genehmigung bzw. Ablehnung setzen einen Mindeststandard für Elternzeit und Rückkehr. Darüber hinaus sind der flexiblen Handhabung von Arbeitszeitreduzierungen und –aufstockungen keine Grenzen gesetzt. Bedingung ist, dass sich die Beteiligten einig sind.

Wichtig beim Finden gemeinsamer Lösungen ist eine frühzeitige Kommunikation über Vorstellungen und Wünsche für die Elternzeit. Ist eine komplette Auszeit geplant oder nur eine Reduzierung der Arbeitszeit? Wie kann auch während der Elternzeit Kontakt gehalten werden? Welche Rückkehrmodelle sind vorstellbar? Kann die Elternzeit für Weiterqualifizierung genutzt werden? Wie werden Vertretungslösungen geregelt?

Das neue ElterngeldPlus bietet Vorteile für Unternehmen, da es einen schnelleren Wiedereinstieg von Müttern und Vätern nach der Geburt eines Kindes unterstützt. Der Partnerschaftsbonus macht es für beide Elternteile interessant, beizeiten wieder vollzeitnah erwerbstätig zu sein.

Anregungen und Maßnahmen, was Unternehmen und Eltern während der Elternzeit tun können, um den Kontakt zu halten und die Zeit auch gewinnbringend zu nutzen, finden sich im Dokument „Ideen und Regelungen für Unternehmen zum Thema Elternzeit“.