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Eltern & Kind

Schule vorbei – was nun?

Die Prüfungen sind geschrieben, die Abschlusszeugnisse vergeben und nun beginnt der Ernst des Lebens, von dem Eltern und Lehrer so oft gesprochen haben. Gleich eine Ausbildung beginnen oder studieren? Oder erst einmal ins Ausland?

Wo Jugendliche früher einfach in die Fußstapfen der Eltern traten, haben sie heute die Qual der Wahl.

pme-Elternberater Christian Keller rät:

"Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, sich zu orientieren. Lassen Sie sich in den Berufsinformationszentren der Arbeitsagenturen beraten oder nutzen Sie die Probevorlesungen an Hochschulen. Bei jungen Menschen immer beliebter und oft sehr hilfreich bei der Berufsorientierung sind Freiwilligendienste wie das Freiwillige Soziale Jahr oder das Freiwillige Ökologische Jahr."

Wer zahlt die Ausbildung?

Eltern sind in der Phase der Berufsorientierung ihrer Kinder mehrfach gefordert: Sie wollen ihr Kind gut unterstützten, gleichzeitig verändert sich durch die Ablösung der Kinder auch ihr Leben. Und dann kommen noch die finanziellen Fragen: Was kostet eine Ausbildung, ein Studium? Können wir uns das leisten?

pme-Experte Christian Keller weiß Rat:

"Am Geld sollte ein Berufswunsch nicht scheitern. Neben Kindergeld und Elternunterhalt gibt es eine Vielzahl an Fördermöglichkeiten, etwa Stipendien, Studiendarlehen oder BAföG. Beratung bieten die Sozialberatungen direkt an Fach- und Hochschulen, außerdem stehen Eltern und Jugendliche auch gern unsere Elternberater unterstützend zur Seite."

Unterhalt für Kinder: Die Rechtslage

Grundsätzlich gilt: Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Das beinhaltet auch die Finanzierung der Berufsausbildung.

Fragen des Unterhalts an volljährige Kinder sind in BGB §§ 1601 ff geregelt. Laut Gesetz müssen Eltern Unterhalt bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes bezahlen, also bis das Studium oder die Ausbildung abgeschlossen sind. Eltern müssen auch zahlen, wenn sie den Berufs- bzw. Studienwunsch ablehnen. Maßstab ist die durchschnittliche Studienzeit plus zwei Semester für das Examen.

In einer Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz heißt es dazu:

„Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich  der Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf. Dazu  gehört auch die Pflicht der Eltern, nach ihren Möglichkeiten den Kindern eine Schul- oder Berufsausbildung zu finanzieren, die ihren Neigungen, Begabungen und Leistungen entspricht und geeignet ist, dem Kind eine wirtschaftliche Selbständigkeit zu vermitteln.

Solange das Kind eine solche Ausbildung absolviert, ist es grundsätzlich nicht verpflichtet, daneben eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es muss allerdings die Ausbildung zielstrebig und ohne vermeidbare Verzögerungen abschließen.“

Die Verpflichtung zum Unterhalt hat allerdings Grenzen: So bekam vor Kurzem vor dem BGH ein Vater Recht,  der das Studium seiner Tochter in einem speziellen Fall nicht finanzieren wollte. Die Tochter nahm das Studium erst sechs Jahre nach ihrem Abitur und nach einer Berufsausbildung auf. Zudem hatten sich Vater und Tochter fast ein Jahr nicht gesehen und die Tochter hatte ihren Vater nicht über ihre Pläne informiert.

Christian Keller ist Produktverantwortlicher für Elternberatung beim pme Familienservice

Quelle: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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